Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e. V. wegen Werbung mit einer CE-Kennzeichnung

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Ein weiteres Mal wurde uns eine Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e. V. vorgelegt. Über solche Schreiben des eingetragenen Vereins haben wir bereits des Öfteren berichtet, vgl. u. a.

Was mahnt der Lauterer Wettbewerb e. V. ab?

Vorliegend wird abgemahnt, dass der angeschriebene Unternehmer Teile seiner Produkte unzulässiger Weise mit einem Hinweis auf eine CE-Kennzeichnung bewerbe („CE zertifiziert“). Hierdurch führe er den Verkehr in die Irre und verstoße gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

In der Tat sollten bereits aus Sicherheitsgründen Hinweise auf eine CE-Kennzeichnung unterbleiben. Zwar ist es keineswegs so, dass jeder Hinweis als unzulässige Werbung angesehen werden muss. 

Ob eine solche Werbung oder doch nur ein erlaubter Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Lage vorliegt, ist allerdings eine reine Wertungsfrage, die insbesondere der Laie kaum beantworten kann. Erschwert wird die Einordnung zusätzlich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nach welchem es für die Annahme einer „Werbung“ keineswegs einer grafischen Hervorhebung bedarf. Gleichzeitig wird durch diese Entscheidung die Einordnung des Hinweises als „Werbung“ wahrscheinlicher.

Was fordert der Lauterer Wettbewerb e. V.?

Gefordert wird zum einen die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Muster bereits der Abmahnung beigefügt worden ist. Wir raten jedenfalls davon ab, das beigefügte Muster zu unterzeichnen.

Weiter wird Aufwandserstattung in Höhe von 220,15 EUR gefordert. 

Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie selbstverständlich zunächst die gesetzten und meist kurzen Fristen beachten. Gleichzeitig sollten Sie auf keinen Fall, auch nicht unter dem Druck kurzer Fristen, vorschnell das beigefügte Unterlassungsversprechen unterzeichnen und abgeben. 

Ein einmal geschlossener (Unterlassungs-)Vertrag ist nicht mehr oder kaum noch aufzuheben, selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Abmahnung unberechtigt war oder vertraglich mehr eingefordert wurde, als erforderlich war.

Auch wenn der Verein – im Vergleich zu einer anwaltlichen Abmahnung – vergleichsweise geringe Zahlungsforderungen stellt, sollte insbesondere das eingeforderte Unterlassungsversprechen sehr ernst genommen werden, sofern auch künftig Handel getrieben werden soll. Im Falle von Wiederholungshandlungen schuldet der Unterzeichnende eine hohe Vertragsstrafe und ist entsprechend auf Dauer und unter Strafandrohung gebunden. Eine solche Bindung sollte nicht leichtfertig eingegangen werden.

Zunächst kann nur angeraten werden, die Forderungen fachanwaltlich prüfen zu lassen. Sofern die Abmahnung unberechtigt ist, was durchaus geschieht, wären sämtliche Forderungen zurück zu weisen. Sind die Forderungen grundsätzlich berechtigt, ist immer noch der Umgang hiermit zu klären. 

Je nach Abmahnung kann es aus unterschiedlichen Gründen mittel- und langfristig wesentlich sinnvoller sein, sehenden Auges eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen. Über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken klärt der beratende Anwalt am Sachverhalt auf. Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte nicht das beigefügte Muster verwendet werden, vielmehr ein modifiziertes Versprechen erstellt und abgegeben werden.

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