Abmahnung des Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. erhalten?

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Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V., kurz VDL, spricht Abmahnungen aufgrund vermeintlicher Wettbewerbsverletzungen aus. Auch kürzlich lag uns eine solche Abmahnung des Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. zur Verteidigung des Abgemahnten vor. Dem Abgemahnten wird mit der Abmahnung eine Irreführung vorgeworfen. Mit der Verwendung der Materialbezeichnung „aus veganem Leder“ habe er irreführend und damit unlauter gehandelt. Die Berechtigung zur Abmahnung sei gem. § 8b UWG durch die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gegeben.

Vorab:

Liegt Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift des Verband der Deutschen Lederindustrie e.V., kurz VDL vor? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartG, stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch unter 0251 20 86 80 30 oder per Mail (info@wd-recht.de).

Welche Forderungen stellt der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. mit der Abmahnung?

Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. verlangt von dem Abgemahnten die unmittelbare Beseitigung und Unterlassung des vermeintlich wettbewerbsverletzenden Verhaltens. Zur Erfüllung eines vermeintlichen Unterlassungsanspruches wird die unterzeichnete Rücksendung der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, welche von der Gegenseite vorformuliert wurde. Es wird zudem eine Aufwendungserstattungspauschale geltend gemacht.

Wie ist zu reagieren?

Die Abmahnung ist ernst zu nehmen. Die von der Gegenseite gesetzten Fristen sind zu beachten, da im Falle eines reaktionslosen Fristablaufes eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. droht. Eine gerichtliche Inanspruchnahme ist jedoch mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Keinesfalls sollte die der Abmahnung beiliegende, von der Gegenseite vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung leichtfertig und ohne vorherige juristische Überprüfung abgegeben werden. Denn die negativen finanziellen Konsequenzen bei leichtfertiger Abgabe einer solchen Erklärung können immens sein. Insbesondere bestehen Pflichten, welche sich für einen Laien nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Erklärung ergeben. Ein Verstoß hätte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 € zur Folge. Um solche unschönen finanziellen Folgen zu vermeiden, ist es vielmehr ratsam, zeitnah nach Erhalt der Abmahnung einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts versierten Rechtsanwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hinzuzuziehen. Dieser ist aufgrund seiner Expertise in der Lage, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und kann dann versuchen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden. Sofern sich dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als erforderlich herausstellt, kann er insbesondere eine für den Abgemahnten günstigere Erklärung formulieren und wichtige Hinweise erteilen.

Unsere Tipps für Sie:

    Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen!

    Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation!

    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt!

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Bereits seit vielen Jahren sind wir –insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

Zu einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie uns gerne unter 0251 20 86 80 30 kontaktieren. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden Wenn Sie uns eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann zeitnah zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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