Abmahnung des Verein gegen Unwesen und Handel und Gewerbe wegen "Himalaya-Salz"

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Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit Händler sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im Wettbewerbsrecht. Wir haben eine Erfahrung aus über 10 Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des VGU erhalten haben, erreichen Sie uns für eine telefonische kostenlose Ersteinschätzung unter 022180067680

Ist Himalaya-Salz zulässig?

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt Abmahnungen an Händler, die Steinsalz mit dem Zusatz „Himalayasalz“ anbieten.

In der Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 245,18 Euro gefordert.

Himalayasalz wird immer noch von unterschiedlichsten Händlern angeboten. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist der Auffassung, dass hiergegen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 128 Abs. 1 S. 1, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG iVm § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG besteht.


Bei Himalaya-Salz kommt es auf die Einzelheiten der Produktgestaltung an

Es muss jedoch erwähnt werden, dass es stets auf den Einzelfall ankommt, ob die Bezeichnung „Himalayasalz“ rechtswidrig ist. Die alleinige Bezeichnung „Himalayasalz“ dürfte in aller Regel wettbewerbswidrig sein. Viele Händler fügen dieser Bezeichnung Zusätze über die konkrete Herkunft wie z.B. „Punjab/Pakistan“ oder „Salt Range“ hinzu. Werden die Produkte zudem noch mit Bildern von Gebirgszügen versehen, kann dies ebenfalls für eine Wettbewerbswidrigkeit sprechen. Letztlich ist die konkrete Produktbezeichnung ausschlaggebend.


Wir helfen bei Abmahnungen vom VgU

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen der Bezeichnung „Himalayasalz“ erhalten haben, sollten Sie diese in jedem Fall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen. Dieser kann einschätzen, ob die Angabe in Ihrem konkreten Fall tatsächlich Wettbewerbswidrig ist, bzw. ob Chancen in einem Gerichtsverfahren bestehen.

Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Werbung mit hoher Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidrig ist, empfiehlt sich in aller Regel die Abgabe einer sog. Modifizierten Unterlassungserklärung. Diese stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass die Gegenseite Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgen kann.

Sollten Sie bereits eine Klage wegen der Bezeichnung „Himalayasalz“ zugestellt bekommen haben, besteht vor dem Landgericht Anwaltszang. Auch in diesen Fällen können wir Ihnen weiterhelfen.

In einem aktuellen Fall haben wir eine Händlerin gerichtlich vertreten, die Steinsalz als „Himalayasalz aus Pakistan/Punjab“ vertrieben hat. Das Oberlandesgericht Köln meinte in zweiter Instanz, dass diese Angabe wettbewerbswidrig sei.


Oberlandesgericht Köln hält "Himalaya Salz" für unzulässig

Wir geben im Folgenden Auszüge aus diesem Urteil (Az.: 6 U 162/21) wieder: 

„Bei dem Begriff „Himalaya (…)Salz“ handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Angabe „Himalaya-Salz“ -wie die Beklagte meint- mittlerweile eine Gattungsbezeichnung entwickelt habe. Der BGH ist in seiner Himalaya Salz“-Entscheidung aus 2016 (Urt. V. 31.3.2016 – I ZR 86/13) von einer geographischen Herkunftsbezeichnung ausgegangen. Dass sich seitdem das Verkehrsverständnis im Sinne der Beklagten verändert hätte, ist nicht hinreichend dargetan und belegt. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Internetausdrucken u.a. aus Wikipedia oder von Internetseiten von Einzelhandelsunternehmen wie Rewe bzw. Edeka, lässt sich zwar der Eindruck gewinnen, es handele sich bei Himalaya-Salz (auch) um eine bestimmte Art von Saltz in Abgrenzung zu anderen Salzarten wie Fleur de Sel oder Meersalzen. Letztlich steht aber aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, die in der Bezeichnung „Himalayasalz“ (…) zum Ausdruck kommende geographische Herkunft für Salze aus dem Himalaya nach wie vor im Vordergrund. Die Existenz etwaiger aufklärender Beiträge zu Himalaya-Salzen deutet gerade darauf hin, dass Verbraucher nach wie vor von einem geographischen Herkunftshinweis ausgehen.

(…)

Es liegt auch ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG vor, weil das Salz der Beklagten nicht aus dem „Himalaya“ -wie es dem Verkehrsverständnis der Verbraucher entspricht – stammt und deshalb bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft besteht.


Das Salz der Beklagten stammt zwar objektiv aus dem Himalaya im geologischen Sinne. Ob das Salzgebirge, das sog. Salzgebiet/Salt Range in Punjab/Pakistan, in dem das Salz der Beklagten abgebaut wird, auch geographisch zum Himalaya zählt, ist streitig. Letzteres kann jedoch zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Denn unstreitig ist jedenfalls, dass das Salzgebirge/Salt Range nicht mehr im Bereich des Hochgebirges des Himalayagebirgssystems liegt, sondern allenfalls zu einer ca. 200 km entfernten Randlage gehört, die durch eine weite Ebene vom eigentlichen Hochgebirge getrennt wird.

Die Durchschnittsverbraucher, die keine näheren geographischen Kenntnisse über das Himalayagebirgssystem und dessen Umgebung aufweisen, kennen den Himalaya in erster Linie von Berichtne über Bergbesteigungen von Achttausendern wie den Mount Everest. Dass und wie weit sich die Ausläufer des Gebirgssystems erstrecken, ist dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig nicht bekannt. Dieses Verkehrsverständnis hat der BGH seiner „Himalaya Salz“-Entscheidung – entsprechend den damaligen Feststellungen des erkennenden Senates – zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Angabe „Himalaya Salz“ entnähmen, dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des eigentlichen Himalaya-Massivs abgebaut werde (vgl. BGH, Urt. V. 31.3.2016 – I ZR 86/13 – juris Rn. 19 – Himalaya Salz). Mit ihrer Rüge – die vorliegend auch von der Beklagten erhoben wird - , das Verkehrsverständnis des Durchschnittsverbrauchers umfasse schon wegen seiner nicht allzu hoch anzusetzenden geografischen Kenntnisse hinsichtlich fernab liegender Gebirgszüge erfahrungsgemäß auch Gebirgsausläufer des Himalaya, zu denen das allenfalls 200 km vom eigentlichen Himalaya-Massiv entfernt liegende Salzabbaugebiet der Salt Range gehöre, konnte die Revision bereits damals zu Recht nicht durchdringen (…).

Dieser Bewertung steht auch nicht die von der Beklagten zitierte „Schwarzwaldmarie“-Entscheidung des OLG Karlsruhe entgegen, das den Ort der Brauerei Ulm als zur Randlage des Schwarzwalds gehörig angesehen und die Verwendung der Bezeichnung „Schwarzwaldmarie“ für zulässig befunden hat. Das OLG Karlsruhe konnte – anders als in der Himalaya-Salz-Entscheidung des BGh – eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Verkehrsvorstellung gerade nicht feststellen (…).

Mit der Rüge, der Vorstellung, das beworbene Steinsalz stamme unmittelbar aus dem Himalaya-Hochgebirgsmassiv, stehe entgegen, dass es von dort überhaupt kein Steinsalz geben könne, kann die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Auch hierzu hat der BGH bereits zutreffend ausgeführt, der angesprochene Verbraucher werde sich nicht einen Abbau des Salzrs im Himalaya-Hochgebirgsmassiv selbst, aber im Bereich dieses Gebirges vorstellen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung auch für das derzeitige Verkehrsverständnis an.

Im Unterschied zum vom BGH entschiedenen Fall, in dem dem Zusatz „Kristallines Salz aus der Region des“ Himalayas mangels Zuordnung zur blickfangmäßig hervorgehobenen Überschrift keine Bedeutung bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung beigemessen worden ist, ist vorliegend – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – der Zusatz „aus Pakistan/Punjab“ mit zu berücksichtigen. Er befindet sich auf dem Etikett des Produkts in gleicher Schriftgröße, identischem Schrifttyp und gleichermaßen hervorgehoben wie „Himalaya“ (…). Die Verbraucher sehen auf dem abgebildeten Etikett blickfangmäßig gleichermaßen hervorgehoben folgende Angaben:

„Himalaya

(…)

Aus Pakistan/Punjab“

Dadurch werden sie nicht nur auf die geographische Herkunft aus dem „Himalaya“, sondern zusätzlich und ausdrücklich auch auf die Herkunft aus Punjab hingewiesen. Soweit die Beklagte meint, dadurch einer möglichen Herkunftstäuschung hinreichend entgegengewirkt zu haben, kann dieser Ansicht jedoch nicht beigetreten werden. Denn die Angabe „Himalaya“, in der Verkehrsvorstellung eines Hochgebirgsmassivs, und die Herkunftsangabe „Pakistan/Punjab“ schließen sich nicht aus.

Da das Hochgebirgsmassiv des Himalayas einerseits unstreitig noch bis in den nördlichen Teil von Pakistan/Punjab hineinreicht, und das Salz der Beklagten ebenfalls unstreitig im südlicheren Teil von Punjab abgebaut wird, handelt es sich bei dem streitbefangenen Salz um eine Ware, die objektiv aus der Region stammt, die mit den verwendeten geographischen Herkunftsangaben bezeichnet wird.

Aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Himalaya“ an erster Stelle der Produktbezeichnung wird jedoch das fehlerhafte Verkehrsverständnis hervorgerufen, das Salz werde im Bereich des Hochgebirgsmassivs abgebaut. Diese fehlerhafte Verkehrsvorstellung macht einen klaren, entlokalisierenden Hinweis erforderlich, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung vorzubeugen. Die Angabe Pakistan/Punjab ist zur Entlokalisierung nicht geeignet. Punjab in Pakistan wird den Durchschnittsverbrauchern regelmäßig nicht bekannt sein. Die Verbraucher erhalten zwar die Information, dass das Salz aus der Provinz Punjab in Pakistan stammt, was objektiv zutrifft. Da die Verbraucher jedoch vorab den geographischen Herkunftshinweis auf den „Himalaya“ erhalten und die damit verbundenen Erwartungen hinsichtlich der Herkunft aus dem Bereich des Hochgebirges geweckt wurden, bedarf es eines klaren entlokalisierenden Hinweises, mit dem der Verkehr über die geographische Herkunft aus einem Gebiet außerhalb des Hochgebirgsmassivs aufgeklärt wird. Mit der Angabe „Pakistan/Punjab“ gelingt dies nicht, denn diese Angabe führt nur dazu, dass die Verbraucher erwarten werden, dass das Himalaya-Hochgebirgsmassiv auch nach Pakistan in die Provinz Punjab hineinreicht. Dadurch erfolgt jedoch keine entlokalisierende Aufklärung darüber, dass das Salz nicht im Bereich des in Punjab/Pakistan liegenden Hochgebirgsmassivs abgebaut wird. Dafür erstreckt sich die Provinz Punjab über eine zu große Fläche mit zu unterschiedlichen Eigenschaften. Die Verbraucher, die durch den Zusatz erfahren, dass das Hochgebirge bis nach Punjab/Pakistan hineinreicht, erhalten darüber hinaus keinen Hinweis darauf, dass ihr durch die Bezeichnung „Himalaya Salz“ (…) hervorgerufenes Verständnis von der Herkunft des Salzes aus dem Bereich des Hochgebirges fehlerhaft ist.

Etwas anderes mag gelten, wenn der konkrete Ort des Abbaus ausdrücklich benannt wird, etwa Salzgebirge/Salt Range. Auch wenn diese Region den Verbrauchern ebenfalls unbekannt sein dürfte, handelt es sich um die konkrete Bezeichnung des Mittelgebirges, aus dem das Salz tatsächlich stammt, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit „Himalaya“ – abhängig von der konkreten Ausgestaltung – geeignet sein könnte, der Fehlvorstellung über die Herkunft aus dem Hochgebirgsmassiv entgegenzuwirken. Jedenfalls könnte der Beklagten eine weitergehende Aufklärung als Werbende möglicherweise nicht zumutbar sein. 

(…)

Foto(s): Obladen Gaessler Rechtsanwälte

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