Abmahnung – die drei häufigsten Gründe für ihre Unwirksamkeit

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt meist voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor eine wirksame Abmahnung erhalten hat. Ist die Abmahnung unwirksam, hat man sehr gute Chancen, die Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht ungeschehen zu machen, oder sich eine hohe Abfindung zu sichern.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck zeigt die drei häufigsten Unwirksamkeitsgründe auf, an denen Abfindungen scheitern.

1. In der Abmahnung steht etwas Unrichtiges

Die Abmahnung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dort etwas vorwirft, was nicht stimmt. Beschreibt die Abmahnung mehrere Pflichtverstöße, ist die Abmahnung unwirksam, wenn nur einer der Vorwürfe nicht den Tatsachen entspricht.

2. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist nicht ausreichend klar wiedergegeben

Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss nicht nur den Tatsachen entsprechen, es muss auch ausreichend klar und präzise beschrieben sein. Es reicht beispielsweise nicht aus, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter in der Abmahnung vorwirft, er sei zu spät am Arbeitsplatz erschienen. Abmahnungen, die den Pflichtverstoß so unklar beschreiben, sind unwirksam.

Hier muss der Arbeitgeber den Verstoß genauer umschreiben, etwa: „Am 09.01.2020 war Ihr Dienstbeginn um 08:00 Uhr. Sie trafen um 08:10 Uhr in der Firma ein. Damit haben Sie sich um 10 Minuten verspätet und gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.“

3. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen werden nicht deutlich

Im Text der Abmahnung muss zu erkennen sein, dass der Arbeitgeber im Fall eines erneuten Pflichtverstoßes arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung folgen lässt. Steht das nicht so oder so ähnlich in der Abmahnung, ist sie unwirksam.

Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Nur: Der Arbeitgeber wird das Gesagte später nicht eins zu eins wiedergeben können. Deshalb sind mündliche Abmahnungen, auch wenn sie alle Wirksamkeitskriterien erfüllt haben, regelmäßig praktisch unnütz.

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