Abmahnung - die gelbe Karte des Arbeitsrechts?

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Was für den Fußballschiedsrichter die gelbe Karte ist, ist für den Arbeitgeber die Abmahnung. Ist das wirklich so und was gilt es bei einer Abmahnung zu beachten.

Zunächst einmal obliegt der Abmahnung eine Rüge- und eine Warnpflicht. Sie hat den Arbeitnehmer unter Zugrundelegung eines konkreten Sachverhalts mit einem bestimmten Fehlverhalten zu konfrontieren und zu rügen. Dabei ist erforderlich, dass im einzelnen dargestellt wird, was sich ereignet haben soll und gegen welche Verpflichtungen der Arbeitnehmer verstoßen haben soll. In der Praxis scheitern sehr viele Abmahnungen bereits daran, dass aus ihrem Text für den Arbeitnehmer nicht entnommen werden kann, wann er wo, welchen Fehler begangen haben soll und gegen welche Vorgaben des Arbeitgebers er dadurch verletzt hat. Die Abmahnung ist somit bereits nicht hinreichend substantiiert und demnach unwirksam. Es wäre deshalb bei entsprechender Aufforderung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen.

Neben der Rüge ist der Arbeitnehmer aber auch in der Abmahnung zu warnen. Er ist zwingend darauf hinzuweisen, dass er bei einem wiederholten, gleichgelagertem Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung zu rechnen hat. Dies muss in der Abmahnung zum Ausdruck kommen. Der Arbeitnehmer muss die Folgen eines fortgesetzten, ähnlich gelagerten Fehlverhaltens erkennen können. Auch dies ist für die Wirksamkeit einer Abmahnung erforderlich. In Analogie zum Fußball bedeutet die gelbe Karte, auch wie eine Abmahnung, dass der Spieler bei einem weiteren verwarnungswürdigen Vergehen vom Spiel ausgeschlossen wird und die Partie vorzeitig für ihn beendet ist. 

Eine Abmahnung wird deshalb häufig auch als "Vorstufe zur Kündigung" bezeichnet. Bei bestimmten Kündigungsgründen, gerade verhaltensbedingter Art, ist 

eine vorherige Abmahnung, die nicht identisch mit dem Kündigungsgrund ist, sehr häufig unumgänglich.

Der Arbeitnehmer hat nach Erhalt einer Abmahnung mehrere Handlungsmöglichkeiten, die sehr stark vom Einzelfall abhängig sind. So kann er die Abmahnung zunächst einmal hinnehmen und muss nicht weiter reagieren. Sollte dann später die Abmahnung zur weiteren Stütze einer Kündigung herangezogen werden, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht neben der Kündigung auch konkludent die Wirksamkeit der Abmahnung überprüfen lassen. Wichtig ist dann nur, dass er sich rechtzeitig gegen die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung durch Klage zum Arbeitsgericht zur Wehr setzt.

Der Arbeitnehmer kann aber auch selbst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Abmahnung abgeben und die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Selbst wenn der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nachkommt, muss zumindest seine Stellungnahme in seine Personalakte mit aufgenommen werden.

Letztlich kann aber auch ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, die entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen und dies dann auch arbeitsgerichtlich durchsetzen. 

Es ist immer im konkreten Einzelfall mit fachanwaltlicher Hilfe zu Prüfung, welcher Weg eingeschlagen werden soll. Dabei sind auch die einzelnen Vor- und Nachteile zu beachten.

Ansonsten gilt wie beim Fußball auch. Am Besten nach Erhalt der gelben Karte möglichst weitere Vergehen vermeiden, um einen Platzverweis zu verhindern.


Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Görhardt Kohlmorgen Hemmer Walther


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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