Abmahnung durch die Fritz Patent- & Rechtsanwälte Partnergemeinschaft mbH im Aufrage der Beske-Manufaktur GmbH

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Unsere Kanzlei wurde aufgrund einer wettbewerbs- bzw. markenrechtlichen Abmahnung der Beske-Manufaktur GmbH aus Köln beauftragt. Diese wird dabei von den Fritz Patent- & Rechtsanwälte Partnergemeinschaft mbH vertreten.


Hintergrund der Abmahnung ist der Folgende:


Die Beske-Manufaktur GmbH ist Herstellerin eines sogenannten „Betonfeuers“, einer würfelförmigen Betonkerze mit Dauerdocht.


Diese habe festgestellt, dass die abgemahnte Person nahezu identische Kopien dieses Betonfeuers anbietet und dadurch Wettbewerbsverstöße begeht. Aufgrund dessen stehen der Beske-Manufaktur GmbH Abwehransprüche zu.


Anspruchsgrundlage ist daher einerseits der sog. wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz. Sodann werden im Folgenden die Anspruchsvoraussetzungen aufgeführt und erklärt, wieso die abgemahnte Person diesen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz verletzt. So muss eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vorliegen, ein erforderlicher Mitbewerberbezug gegeben sein und das Produkt der Beske-Manufaktur GmbH muss eine wettbewerbsrechtliche Eigenart innehaben.


Die Beske-Manufaktur GmbH vertreibt das würfelförmige Betonfeuer seit vielen Jahren sehr erfolgreich in drei verschiedenen Varianten. Diese seien bei den beteiligten Verkehrskreisen sehr beliebt. Im wettbewerblichen Umfeld befänden sich keine vergleichbaren Produkte, welche die wettbewerbliche Eigenart beschränken oder gar beseitigen könnten. Die Beske-Manufaktur GmbH gehe regelmäßig gegen Nachahmungen vor.


Die abgemahnte Person biete dabei eine Betonkerze an, welche als unlautere Nachahmung anzusehen ist. Somit liegt eine Herkunftstäuschung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich organisatorisch verbundenen Unternehmen. Diese Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar gewesen. Gerade bei Kerzen sei es regelmäßig möglich, ein abweichendes Design zu finden. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Nr. 3a UWG stünden der Beske-Manufaktur GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegungs- und Schadensersatz sowie Kostenerstattung zu. Diese sei dabei als Mitbewerberin anspruchsberechtigt.


Zudem wird im Folgenden eine Markenverletzung geltend gemacht. Die Beske-Manufaktur GmbH ist Inhaberin der Marke „Betonfeuer“. Diese Kennzeichnung sei unter anderem für verschiedene Kerzen geschützt. Durch die Nutzung des Begriffes „Betonfeuer“ innerhalb des Angebots der abgemahnten Person stellt daher mangels Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung dar. Auch insoweit bestünden aufgrund des Verstoßes gegen das Markenrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Kostenerstattung.


Die abgemahnte Person wird daher aufgefordert, dass rechtswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und unter Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern die Frist ergebnislos verstreichen sollte, werde ohne weitere Vorwarnung gerichtliche Hilfe in Anspruche genommen. Innerhalb der vorformulierten Unterlassungserklärung verpflichtet sich die abgemahnte Person dazu, sofern eine Unterschrift erfolgen würde, umfangreiche Auskünfte gegenüber der Beske-Manufaktur GmbH abzugeben sowie jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher aus den rechtswidrigen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.


Des Weiteren werden Rechtsverfolgungskosten auf Grund eines Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 €, somit ein Betrag in Höhe von 2.002,41 € geltend gemacht.


Haben auch Sie eine Abmahnung der Beske-Manufaktur GmbH erhalten? 


Sofern auch Sie eine marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Beske-Manufaktur GmbH erhalten haben, sollten Sie sich zunächst unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.


Wir empfehlen in keine Falle, die ohne vorige Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben oder etwaige Zahlungen an die Gegenseite zu leisten.


So muss gerade bei Ansprüchen aufgrund des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes stets im Einzelfall genauestens geprüft werden, ob die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen.

Des Weiteren bietet es sich aus Erfahrung in der Regel an, sich anwaltlich begleitet zu lassen und die Angelegenheit einer außergerichtlichen Klärung zuzuführen.


Zudem ist es enorm wichtig, sich über die Konsequenzen einer abgegebenen Unterlassungserklärung aufklären zu lassen. So müssen gegebenenfalls bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung nicht unerhebliche Maßnahmen innerhalb Ihres Betriebs getroffen werden, um Ihrer Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.


Sie können uns gerne die Abmahnung per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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