Abmahnung durch die Herren Alex Komlew und Christian Königseder an dem Musikwerk „Monrose – Like a Lady“

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Im Rahmen eines Beratungsmandates ist uns eine Abmahnung datiert vom 12.11.2010 der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vorgelegt worden.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Monrose - Like a Lady".

Die oben genannten Rechteinhaber sind die Songwriter respektive Musikkomponisten des Werkes.

Abmahnungen am vorgenannten Musikwerk werden bereits seit einigen Monaten ausgesprochen.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte oben genanntes Lied zum Download angeboten zu haben.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein „Vergleichsbetrag" in Höhe von 450, 00 € gefordert.

Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden. Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gleichzeitig zur Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 450, 00 €.

Insoweit soll auch vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Mustererklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzelfall ankommt.

Die uns vorgelegte, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung, bezieht sich nur auf das den Titel „Like a Lady".

Das besondere an der Abmahnung liegt in der Tatsache, dass der vorgenannte Titel Bestandteil eines sog. German Top 100 Single Charts Containers ist. Dies bedeutet, dass hierbei grundsätzlich mit weiteren Abmahnungen anderer Rechteinhaber gerechnet werden muss.

Sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt hierauf an, da es je nach Einzelfall angezeigt sein kann, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

Jeder Filesharing-Fall ist anders, so dass im Einzelfall immer zunächst geprüft werden sollte, inwieweit der Abgemahnte als sog. Störer im Hinblick auf die Unterlassung oder als Täter in Anspruch genommen werden kann.

 Selbst im Falle des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche, können die Forderungen regelmäßig reduziert werden.

In diesem Zusammenhang ist derzeit eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, die dazu neigt, die oft überhöhten Gegenstandswerte sowie geltend gemachten Lizenzschadensersatzansprüche zu reduzieren, was die Verteidigungsposition erheblich verbessert.

Denn unabhängig von dem vorgetragenen Anspruchsgrund der Abmahnung gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurschlussreaktionen!
  • Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen!
  • Unterzeichnen Sie die in dem meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft!
  • Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich!
  • Bleiben Sie jedoch auch auf gar keinen Fall untätig!
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein!

Wir stehen Ihnen bei der Verteidigung gegen Abmahnungen jeglicher Art zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter den Adressen:

www.kanzlei-heidicker.de oder www. kanzlei-abmahnung.de

Wir vertreten bundesweit!


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