Abmahnung durch Kanzlei Albrecht-Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Albrecht-Bischoff aus Hamburg vor, welche die Knieper Verwaltungs GmbH vertritt. Über derartige Schreiben haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet, u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/knieper-verwaltungs-gmbh-abmahnung-rechtsanwaelte-albrecht-bischoff_103535.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnung-rae-albrecht-bischoff-fuer-knieper-verwaltungs-gmbh-wg-unbefugter-fotonutzung_109409.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-albrecht-bischoff-fuer-die-knieper-verwaltungs-gmbh_159962.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-kanzlei-albrecht-bischoff-fuer-die-knieper-verwaltungs-gmbh/


Vorab: Sie können sich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an uns wenden, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben. Unsere (Fach-) Anwälte werden Sie gerne zur Sach- und Rechtslage beraten. 

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, durch unerlaubte Verwendung zweier Fotografien das Urheberrecht der als Rechteinhaberin bezeichneten Knieper Verwaltungs GmbH verletzt zu haben. Der Abgemahnte soll die Bilder, die unter www.marions-kochbuch.de zu finden sind, gewerblich im Internet genutzt haben. Konkret sollen die Fotos zur Bebilderung eines auf der Homepage abrufbaren Flyers unlizenziert genutzt worden sein.    

Lichtbilder können entweder als Werke urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG genießen oder als einfache Ablichtungen ohne erforderliche Schöpfungshöhe Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Da die Unterschiede zwischen den beiden Normen in den allermeisten Fällen nicht ins Gewicht fallen, kommt es für die Frage, ob eine Fotografie nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist, selten auf diese Unterscheidung an. Letztlich ist daher immer Vorsicht geboten, wenn man fremde Lichtbilder verwenden möchte.

 

Was fordert die Knieper Verwaltungs GmbH über ihren Rechtsvertreter?

Die Knieper Verwaltungs GmbH fordert vom Abgemahnten

  • Die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das vorformuliert dem Abmahnschreiben beigefügt ist
  • Die Zahlung eines Schadenersatzes im (hier) mittleren vierstelligen Bereich
  • Die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei Albrecht Bischoff

 

Was ist nach Erhalt einer solchen Abmahnung zu beachten?

Zunächst sind natürlich die Fristen zu beachten, die in jedem Fall beachtet und gewahrt werden sollten. Gleichzeitig sollten Sie keine Übersprungshandlung begehen und ohne Prüfung, Vorbereitung und Abänderung das Unterlassungsversprechen abgeben.

Dass die Zahlungsforderungen für die meisten Abgemahnten im Vordergrund stehen, ist normal und nachvollziehbar. Aber gefährlich. Denn die Unterlassungserklärung kann, wenn sie falsch und unvorbereitet abgegeben wird, sehr schnell zu deutlich höheren weiteren Kosten führen. Dazu bleibt der Unterzeichnende 30 Jahre lang unter Vertragsstrafe gebunden. Dazu ist die Reichweite der Erklärung weiter, als es ihr Text vermuten lassen könnte. Das strafbewehrte Versprechen gilt grundsätzlich auch für alle „kerngleichen“ Verstöße. Dazu wird mit der Erklärung nicht nur Unterlassungs- sondern auch Beseitigung strafbewehrt versprochen – ohne dass dies in dem Erklärungstext erwähnt wird.

Die Zahlungsforderungen sind unabhängig hiervon immer Gegenstand von Verhandlungen.

  • Wahren Sie die Fristen
  • Handeln Sie nicht vorschnell
  • Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zum Gegnervertreter auf (Stichwort: „Waffengleichheit“)
  • Lassen Sie sich von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt, bestenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, beraten

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Weitere Informationen können Sie auch auf unserer Homepage finden: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

 



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