Abmahnung durch Kanzlei CBH Rechtsanwälte für die FAST Fashion Brands GmbH | Marke „Mo“

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt erneut eine Abmahnugn der Kanzlei CBH Rechtsanwälte aus Hamburg vor, die für ihre Mandantin, der FAST Fashion Brands GmbH eine Verletzung der Marke „Mo“ behaupten. Wir haben bereits in der Vergangenheit über solche Abmahnungen berichtet, vgl. 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-fast-fashion-brands-und-cbh-erhalten_154389.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-cbh-rechtsanwaelte-und-der-fast-fashion-brands-gmbh-loeschungsbegehren_159764.html

Vorab: Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der abgemahnte Unternehmer habe widerrechtlich, nämlich ohne Zustimmung der FAST Fashion Brands GmbH, das Zeichen „Mo“ im geschäftlichen Verkehr benutzt. Das Zeichen sei mit Priorität vom 06. Juli 1999 durch die DE-Marke Nr. 399 39 194 geschützt.

Eine Markenverletzung ist trotz der überzeugt geschriebenen Abmahnung keinesfalls immer deutlich. Modellnamen, wie eben auch „Mo“, sind beim Verkauf von Kleidung üblich. Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits durchaus kritisch mit Verletzungen der Marke „Mo“ befasst. Der BGH hat festgestellt, dass bei vorgeworfenen Markenverletzungen gerade in diesem Bereich immer im Einzelfall zu prüfen ist (Tatfrage), ob der Verkehr angesichts der konkreten Art und Weise der Benutzung der Marke von einer Modellbezeichnung oder einem Hinweis auf die Herkunft der Marke ausgeht. Es ist dahe keinesfalls so, dass jede Nutzung des geschützten Zeichens „Mo“ eine Markenverletzung darstellen muss. Die rechtliche Würdigung ist schwierig und sollte in jedem Fall von einem Experten im Markenrecht durchgeführt werden.

 

Vorgehen nach Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung

• Beachten Sie die gesetzten Fristen

• Nehmen Sie nicht selbst direkten telefonischen Kontakt mit den abmahnenden Anwälten auf (Stichwort: „Waffengleichheit“)

• Kommen Sie den Forderungen keinesfalls vorschnell und überstürzt nach, insbes. Auskunft und Unterlassungserklärung sind kaum noch oder gar nicht mehr zurück zu nehmen

• Kontaktieren Sie einen auf das Markenrecht spezialisierten Fachanwalt

Zunächst muss die Abmahnung auf ihre Berechtigung hin überprüft werden, um herauszufinden, ob überhaupt Ansprüche des Markeninhabers bestehen. Je nach konkreter Nutzung kann sich herausstellen, dass die Abmahnung entweder unberechtigt ist oder Ansprüche aus der Nutzung der Marke zumindest unsicher sind.

Sollte sich heraus stellen, dass von einer Markenverletzung ausgegangen werden muss und sofern der Abgemahnte ein Unterlassungsversprechen abgeben kann/will, wäre der beigefügte Entwurf der Unterlassungserklärung in jedem Fall vorher zu modifizieren. Die Abgabe des Unterlassungsversprechens müsste gleichzeitig vernünftig vorbereitet werden, um die Gefahr einer (ungewollten) Wiederholungshandlung zu vermeiden und Vertragsstrafeforderungen vorzubeugen (Stichwort: „Kerngleichheit“, „strafbewehrte Beseitigungspflicht“, Suchmaschinen-Caches“…).  

Auch die begehrte Auskunft, die vollständig und richtig zu sein hat, sollte anwaltlich begleitet werden, um zum einen nicht über die Pflicht hinaus Auskunft zu erteilen und gleichzeitig die Auskunft so zusammen zu stellen, dass sie einen etwaigen Anspruch auch zu erfüllen geeignet ist.

Die Zahlungsforderungen (Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und -später- Schadenersatz wegen der unberechtigten Verwendung der Marke, berechnet auf Grundlage der zuvor erteilten Auskunft des Abgemahnten) sind regelmäßig Gegenstand von Verhandlungen der Rechtsanwälte.

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte 

Wir sind eine u. a. auf das Markenrecht ausgerichtete Kanzlei. Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, die Sie auf unserer Homepage unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ finden können.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie bei uns unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-markenverletzung/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema