Abmahnung durch UNIT4 IP Rechtsanwälte für Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG

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Die Kanzlei UNIT4 IP Rechtsanwälte mahnt Berichten zufolge aktuell für die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (nachfolgend: Porsche) ab wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen betreffend verschiedener Marken wie „Porsche“ (Unionsmarke Nr. 73098) und dem „Porsche-Wappen“ (Unionsmarke Nr. 18113121).

Porsche ist Inhaberin einer Vielzahl von eingetragenen Marken, wie den vorgenannten und zudem u.a. 911, Carrera, 918 Spyder, Boxster, Cayman, Cayenne, Macan, Panamera und Targa. 

Gegenstand der Abmahnung soll ein Angebot auf einer Online-Handelsplattform für Fahrzeuge gewesen sein, bei welchem in der Überschrift sowie auf dem angebotenen Fahrzeug selbst rechtswidrig Marken verwendet worden sein sollen.

Forderungen der Abmahnung

Mit der Abmahnung soll der Empfänger aufgefordert worden sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist betreffend die Markenrechtsverletzungen abzugeben.

Weiterhin soll der Abgemahnte die angefallenen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Bei großen Unternehmen wie Porsche ist regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten zu rechnen, aufgrund derer alleine die Kosten im Bereich zwischen 2.000,00 und 4.000,00 EUR liegen können.

Darüber hinaus wurde mit der Abmahnung wohl die Erteilung einer umfassenden Auskunft über die Verkaufszahlen, Art und Umfang der betriebenen Werbung, Herkunft und Vertriebswege sowie über die Abnehmer gefordert. Diese dient der Berechnung von möglichen Schadensersatzansprüchen, deren bezifferte Geltendmachung ebenfalls zu erwarten ist.

Daneben sollen Rückruf- und Vernichtungsansprüche betreffend die angeblich rechtswidrig vertriebenen oder noch gelagerten Waren geltend gemacht worden sein.

Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?

Eine der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch die Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt. 

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer: 030 88 70 23 80

Sie können uns auch gerne per E-Mail anschreiben: kanzlei@ra-juedemann.de

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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