Abmahnung ED HARDY – Hardy Way durch Ihr Anwalt 24

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwaltsgesellschaft Ihr Anwalt 24 im Zusammenhang mit Ed Hardy Produkten vor. Die Abmahnung wurde von der Firma Hardy Way beauftragt.

Gegenstand der Abmahnung ist der angebliche Vertrieb von Plagiaten über das Internetportal DaWanda welche unter Verwendung der Wortmarke Ed Hardy angeboten wurden. Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000 € gefordert. Des Weiteren fordert die Kanzlei Ihr Anwalt 24 von den Abgemahnten, dass diese umfassend Auskunft erteilen zum Lieferzeitpunkt, Liefermenge, Abgabepreis etc. Ferner soll die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt werden. Ferner wird die Zahlung einer Ermittlungspauschale iHv 120,00  € gefordert.

Wie ist zu reagieren?

Betroffenen ist zu raten, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird zunächst prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Ausreichend ist eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit außerhalb des privaten Bereichs (Vgl. BGH GRUR 2009, 871 - Ohrclips; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2008, 703 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform)

Die Tätigkeit muss dabei der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen. Entscheidend ist, dass Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder gar ein Wettbewerbsverhältnis nicht zwingend sind. Letztendlich ist hier eine Gesamtschau sämtlicher Kriterien durchzuführen.

So kann beispielsweise eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen. Mehr als 25 derartiger „Feedbacks" (z.B. auf der Verkaufsplattform eBay) lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 702- Internet-Versteigerung III).

Ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben, so ist zu prüfen, ob die Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung ratsam ist. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird der (teure) Unterlassungsanspruch erfüllt und das Kostenrisiko reduziert. Die Unterlassungserklärung kann auch ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden.

Wir beraten und vertreten Abgemahnte bundesweit. Unsere Erfahrung beruht auf mehreren tausend Mandaten im Zusammenhang mit Abmahnungen aus den Bereichen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts. Ferner bieten wir die Vertretung in diesen Fällen zu einem fairen Pauschalhonorar an.

Falls Sie Fragen zu einer markenrechtliche Abmahnung haben, können Sie uns gerne unter:

0251-20 86 80 30 oder per E-Mail: info@ra-kreuztor.de

kontaktieren.

Weitere Informationen zum Thema „Abmahnung  Markenrecht" finden Sie unter

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/markenrecht/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema