Abmahnung – Einstweilige Verfügung – Abschlusserklärung i. A. des Herrn Konstantin Maz

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Wir möchten Ihnen in diesem Ratgeberartikel den „klassischen“ Verfahrensgang nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erläutern, sofern hieraufhin keine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Aktuell haben wir Kenntnis von einem solchen Verfahren, welches mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Dettmar aus Wilhelmshaven im Auftrag des Herrn Konstantin Maz seinen Anfang nahm.

1. Schritt des Verfahrens: Abmahnung

Zunächst wurde in unserem hier als Beispiel dienenden Verfahren eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Peter Dettmar ausgesprochen. In dieser Abmahnung wurde ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoß im Dawanda-Shop des Abgemahnten abgemahnt. Konkret lautete der Vorwurf, der Abgemahnte verkaufe Kfz-Teile, die nicht über ein amtliches Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen) verfügen würden. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar.

In der Abmahnung wurde neben der Kostenerstattung für die anwaltliche Beauftragung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese wurde durch den Abgemahnten nicht abgegeben.

2. Schritt des Verfahrens: Beantragung einer einstweiligen Verfügung

Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, erfolgte sodann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch Herrn Rechtsanwalt Peter Dettmar vor dem Landgericht Köln. Diese einstweilige Verfügung „ersetzt“ gewissermaßen das Unterlassungsversprechen, sofern dieses nicht durch den Abgemahnten selber abgegeben wurde. In unserem Beispielfall wurde die einstweilige Verfügung sodann auch antragsgemäß durch das Landgericht Köln erlassen. In einstweiligen Verfügungen wird, anders als in Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe, ein Ordnungsgeld für den Fall einer Zuwiderhandlung festgeschrieben. Dieses kann bis zu 250.000,00 € oder sogar Ordnungshaft betragen. Im Gegensatz zu einer Unterlassungserklärung fließt im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen das Ordnungsgeld dem Staat zu, im Falle einer Unterlassungserklärung erhält der ursprüngliche Abmahner das Geld.

Das „Manko“ einer einstweiligen Verfügung ist jedoch, dass diese nur vorläufigen Rechtsschutz bietet. Das heißt, dass der ursprünglich Abgemahnte noch eine sogenannte „Abschlusserklärung“ abgeben muss, in der er die erlassene einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung anerkennt, wenn er diese akzeptieren möchte. Wird eine solche Abschlusserklärung nicht innerhalb einer bestimmten Frist selbstständig abgegeben, folgt sodann Schritt 3.

3. Schritt des Verfahrens: Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung

Nach Ablauf der Frist forderte Rechtsanwalt Peter Dettmar den ursprünglich Abgemahnten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Hierdurch sind weitere Rechtsanwaltskosten entstanden. Würde auch jetzt weiterhin keine Abschlusserklärung abgegeben, müsste durch den Rechtsanwalt eine Hauptsacheklage erhoben werden. Dies bedeutet, dass ein ganz reguläres Klageverfahren folgen würde, da die erlassene einstweilige Verfügung wie geschildert nur einen vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Eine solche Hauptsacheklage wäre sodann der 4. Schritt des Verfahrens.

Quintessenz

Dieser Ratgeberartikel, der das übliche Verfahren nach wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufzeigt, zeigt einmal mehr: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten unmittelbar nach deren Erhalt (also nach dem 1. Schritt des Verfahrens) einem spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zur Bearbeitung vorgelegt werden. Hierdurch können die weiteren Schritte, die jeweils weitere empfindliche Kosten verursachen, vermieden werden. Bei Erhalt einer Abmahnung gilt daher: Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir sind bundesweit für Sie tätig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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