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Abmahnung Kanzlei Grünecker für die Harley-Davidson U.S.A. LLC

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Harley-Davidson U.S.A. LLC. hat über die Rechtsanwälte Grünecker eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzungen an einen Mandanten ausgesprochen. Die Vorwürfe betreffen das Anbieten von sogenannten "Italian Charms" Armbändern im Onlineshop des Mandanten, die mit dem Markennamen Harley-Davidson bedruckt sind, ohne Originalware zu sein, was angeblich die Markenrechte von Harley-Davidson verletzt. Der Mandant wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und weitere Forderungen wie Auskunftserteilung, Schadensersatz, Rückruf verkaufter Produkte, Herausgabe noch vorhandener Produkte und Kostenerstattung der Anwaltskosten zu erfüllen. Der Artikel empfiehlt, eine Abmahnung nicht zu ignorieren, jedoch auch nicht ohne rechtliche Prüfung darauf zu reagieren, und rät zur Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts, bevor irgendeine Aktion unternommen wird. Die Kanzlei bietet bundesweite Hilfe bei Abmahnungen mit spezialisierter Beratung, persönlicher Betreuung, transparenten Kosten und der Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Der Motorradhersteller Harley-Davidson (U.S.A. LLC.) lässt über seine Rechtsanwälte Grünecker Abmahnungen wegen angeblicher Markenverletzungen aussprechen. Wie in diesem Fall reagiert werden sollte, erklären wir in diesem Ratgeberartikel. 

Einen unserer Mandanten erreichte jüngst ein Abmahnschreiben der Patent- und Rechtsanwälte Grünecker. Diese nehmen im Auftrag der Harley-Davidson U.S.A. LLC. unseren Mandanten wegen einer angeblichen Markenverletzung in Anspruch. Zunächst wird in der Abmahnung die Firma Harley-Davidson als Unternehmen vorgestellt, das 1903 gegründet, stolz für "die rebellische Seele in uns allen" stehe und 2017 einen weltweiten Umsatz von 5,6 Milliarden US-Dollar durch den Vertrieb der Produkte erziele. 

Sodann heißt es, dass die Bezeichnung "HARLEY-DAVIDSON" als Wortmarke zur Nummer 1 172 329 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und markenrechtlich geschützt sei. Die Eintragung bestehe unter anderem in der Nizzaklasse 14 (Schmuckwaren, Knöchelarmbänder, Armbänder und Ohrringe). 

Vorwurf:

Harley Davidson sei nun aufgefallen, dass unser Mandant in dem von ihm betriebenen Onlineshop sogenannte "Italian Charms" (= Armbänder) zum Kauf anbiete und in markenrechtsverletzender Weise bewerbe. Konkret sei auf den Armbändern der Markenname der Harley-Davidson U.S.A. LLC. abgedruckt. Jedoch handele es sich bei den angebotenen Produkten nicht um Originalware, sondern vielmehr um Fälschungen. Durch das Anbieten der angeblich gefälschten Produkte verletze unser Mandant die exklusiven Markenrechte der Harley-Davidson U.S.A. LLC. gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV (Verwechselungsgefahr und Bekanntheitsschutz). 

Forderungen:

Wegen der angeblichen Markenverletzung wird von unserem Mandanten verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung bereits beigefügt. Dabei handelt es sich um das Versprechen, in Zukunft nicht die angebliche Markenverletzung zu begehen. Im Falle eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an die Gegenseite gezahlt werden.

Weiterhin gefordert wird:

  • Eine Auskunft u.a. über die Herkunft der Produkte sowie die verkaufte Menge,
  • ein Anerkenntnis bezüglich weiterer etwaiger Schäden/Schadensersatzansprüche,
  • der Rückruf der an gewerbliche Abnehmer verkauften Produkte,
  • die Herausgabe noch im Besitz befindlicher Produkte,
  • die Kostenerstattung von Anwaltskosten in Höhe von 5.384,32 € (berechnet nach einem Streitwert von 500.000,00 Euro!)

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Eine Abmahnung sollte grundsätzlich durch den Empfänger nicht ignoriert werden. In diesem Fall könnte ein teures Gerichtsverfahren drohen. Allerdings ist es auch nicht ratsam, die einer Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung (vorformuliertes Muster) zu unterzeichnen. Derartige Muster-Erklärungen sind oftmals zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert und können z.B. zu weitgefasst sein. Vor jedweder Reaktion auf eine Abmahnung sollte diese von einem spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Im Bereich des Markenrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der spezialisierte Ansprechpartner. Je nach Lage des Falles gibt es bei einer markenrechtlichen Abmahnung verschiedene mögliche Vorgehensweisen, die von der kompletten Zurückweisung aller Ansprüche bis hin zur Abgabe einer modifizierten, d.h. abgewandelten, strafbewehrten Unterlassungserklärung reichen. In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Fachanwalt Jan B. Heidicker, worauf es bei Erhalt einer Abmahnung ankommt.

Zusammengefasst sollten Sie

  • gesetzte Fristen unbedingt beachten,
  • nicht selbständig auf eine Abmahnung reagieren,
  • vor Überprüfung des Falles keine Beträge zahlen oder Dokumente unterschreiben,
  • keinen Kontakt zum Gegner aufnehmen und
  • Ruhe bewahren.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung 
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung 
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung 
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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