Abmahnung Kanzlei Sagsöz & Euskirchen für die Finntrade GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen aus Bonn für die Finntrade GmbH vor.

Abgemahnt wurde der Verkauf von Waren unter eBay.de, wobei der Verkäufer sich als Privatanbieter deklarierte, stattdessen – so der Vorwurf – als Gewerbetreibender zu behandeln sei.  Als solcher obläge dem Abgemahnten die Angabe zahlreicher Pflichtangaben, deren Fehlern unlauter und abmahnbar wäre.

In der Tat ist die Abgrenzung teils schwierig und jedes Mal Tatfrage. Allgemeine Gültigkeit von Aussagen, wie „unter 10 Auktionen im Monat ist man sicher” gibt es jedenfalls nicht. Das Gericht ist in jedem Fall aufgefordert, sich anhand der konkreten Umstände zu fragen: „Handelt so noch ein Verbraucher?”

Die Anzahl der Verkäufer ist hierbei sicherlich eines der wichtigsten Indizien für die Entscheidung.

Weitere Indizien:

- Wird lediglich Neuware verkauft? (Achtung: Auch der alleinige Verkauf von gebrauchter Ware schließt eine Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht aus)

- Handelt der Verkäufer immer in demselben Marktsegment?

- Weist der Accountname auf ein Unternehmen hin? Existiert gar einen Shop?

- Wie sind die Angebote aufbereitet (professionell gestalteter Auftritt, Werbeaussagen…)?

- Bei eBay: Handelt es sich um eine Multiple-Auktion?

So ist uns bspw. eine Entscheidung bekannt, in welchem das Gericht die Gewerblichkeit bei lediglich 5 Auktionen gesehen hat. Bei allen Verkäufen (hier: unter eBay) handelte es sich um Multiple-Auktionen, es wurde immer dieselbe (Neu-) Ware angeboten. Auch hier wieder die Frage: Welcher Verbraucher handelt auf diese Weise? 

Bereits der an dieser Stelle lediglich überblicksmäßige Anriss zeigt zum einen, dass sich eine generelle Betrachtung verbietet (und damit auch generelle Aussagen), zum anderen, wie schnell ein vermeintlich privat handelnder Verkäufer von der Rechtsprechung als Gewerbetreibender betrachtet wird.

Bei Unsicherheiten sollte man daher  bereits vorbeugend anwaltlichen Rat einholen, möchte man Abmahnungen aus Gründen falscher Selbsteinschätzung sicher ausschließen.

Sofern bereits eine Abmahnung auf dem Tisch liegt, kann zwar nur noch reagiert werden. Die Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist hier aber umso wichtiger.

Dass gerade im Wettbewerbsrecht der Formulierung einer ggf. abzugebenden Unterlassungserklärung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, wurde bereits in vorangegangenen Rechtstipps thematisiert. Die Rede ist hier nicht von dem vielbesprochenen Ausschluss eines Schuldanerkenntnisses, vielmehr ist besondere Vorsicht bei der Wortwahl des Vertragstextes geboten, um keine ungenauen oder zu weitgehenden Bindungen einzugehen, die künftig für weiteren Rechtsstreit sorgen könnten.

Unsere Kanzlei befasst sich im Schwerpunkt mit dem Wettbewerbsrecht. Wir beraten und vertreten deutschlandweit Mandanten in diesem Bereich und verfügen über die hier notwendige Kompetenz, wie auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt.

Wenn Sie eine Frage haben oder eine Vertretung wünschen, rufen Sie uns gerne unter der Rufnummer 0251-208680-30 für Sie unverbindlich an oder senden uns eine eMail an info@ra-kreuztor.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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