Abmahnung Markenrecht |TommyHilfiger Europe B.V. durch RAe Eikelau, Masberg und Kollegen

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Eine neue Marke kann sich der Interessent nach einem Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen registrieren lassen. Dann ist die Marke in Deutschland als Registermarke gem. § 4 Nr. 1 MarkenG geschützt. Für einen Schutz innerhalb der Europäischen Union ist eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) erforderlich. Ohne eine Eintragung kann eine Marke durch Benutzung geschützt sein, wenn sie Verkehrsgeltung hat, § 4 Nr. 2 MarkenG oder wenn sie notorisch bekannt ist, § 4 Nr. 3 MarkenG.

In der aktuellen Abmahnung gibt das Modeunternehmen Tommy Hilfiger Europe B.V. aus Amsterdam an, durch die Verwendung einer ihrer Registermarken in ihren Markenrechten verletzt worden zu sein.

Der Inhalt der Abmahnung

Es geht um ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in dem der Abgemahnte ein Herren Poloshirt verkauft habe. In einem Testkauf habe die Tommy Hilfiger Europe B.V. erfahren, dass diese Kleidung mit dem Kennzeichen „Tommy Hilfiger“ versehen worden sei. Doch laut der Abmahnung handele es sich dabei nicht um Originalware. Das Kennzeichen sei innerhalb der Bundesrepublik und der Europäischen Union als Wortmarke für Accessoires und Oberbekleidung geschützt. Die Tommy Hilfiger Europe B.V. habe dem Abgemahnten für die Nutzung des Kennzeichens auf dem Poloshirt keine Zustimmung erteilt. Daher sei sie in ihren Markenrechten gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV, § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG verletzt.

Das fordert die Tommy Hilfiger Europe B.V.

Durch die Markenrechtsverletzung bestünde eine Wiederholungsgefahr, die der Abgemahnte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausräumen könne. Daneben trägt der Rechtsanwalt Axel Masberg vor, dass seine Mandantin Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz gegen den Abgemahnten habe. Die Auskunft bezieht sich dabei auf den Vertriebsweg, die Herkunft, die Verkaufszeiten und die Preise der Produkte. Erst dann wäre es möglich den entstandenen Schaden und somit die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu beziffern. Zur generellen Anerkennung des Schadensersatzanspruchs würde er sich jedoch bereits in der Unterlassungserklärung verpflichten. Sofern er noch weitere Waren mit den Kennzeichen bei sich habe, müsse er diese herausgeben.

Unsere Ratschläge für Ihre Abmahnung 

Die Abmahnung eines Inhabers von Markenrechten enthält neben einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zunächst die Darstellung des vorgeworfenen Verhaltens. Ob und inwieweit dieses Verhalten die Markenrechte verletzt, sollte ein spezialisierter Fachanwalt für Sie prüfen. Bewahren Sie zunächst die Ruhe bewahren und unterzeichnen Sie nicht überstürzt die Unterlassungserklärung. Denn wie in einem Vertrag würden Sie sich zu einem Verhalten verpflichten und bei einem Verstoß zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sein.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für

gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht. Wir sind seit 2007 mit der Abwehr von Abmahnungen betraut und werden Ihnen fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah die rechtlichen Möglichkeiten darlegen. Unsere Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung erhalten Sie sogar kostenlos. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

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