Abmahnung S. Rechtsanwälte im Auftrag von Achmed Chaer: Werbung mit Herstellergarantie auf eBay

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Wie bereits häufiger in der Vergangenheit wurde uns erneut eine Abmahnung der Kanzlei S. zur Überprüfung und Bearbeitung vorgelegt. Dieser hat im Auftrag des Herrn Achmed Chaer einen vermeintlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Unser Mandant habe mit Garantien geworben ohne diese genauer zu erläutern.

Herr Chaer betreibt unter dem eBay Namen chaer_shop einen gewerblichen ebay Shop und verkauft dort vornehmlich Handyzubehör. In der Abmahnung wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie selbstverständlich Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 480,20 € gefordert.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.

Ein anderer Punkt, der bei dieser Abmahnung besonders geprüft werden sollte, ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG gegeben ist. So zeigt bereits eine einfache Internetrecherche, dass Herr Chaer seit einigen Monaten anscheinend eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen bereits hat aussprechen lassen.

Hinzu kommt, dass auch über die Rechtsanwälte S. bereits häufig kritisch im Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen berichtet wurde. Auch sollte nach unserer Ansicht kritisch hinterfragt werden, ob eine ausreichende Bevollmächtigung durch den Abmahner selbst vorliegt.

Doch was sind die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsmissbrauches?

Soweit tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist, steht dem Abmahner ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Es gibt sodann verschiedene Möglichkeiten der Verteidigung, die von der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung und der Verweigerung der gewünschten Zahlung, bis zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlungsverweigerung reichen können.

Jedoch sollte das Abmahnschreiben keinesfalls ignoriert werden. Der Gegenseite muss unabhängig von der Art und Wahl der Verteidigung klar gemacht werden, dass man rechtsmissbräuchliches Handeln annimmt. Dies sollte auf jeden Fall durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Soweit eine Reaktion nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert. Sollte dies dennoch geschehen, dürften durchaus Chancen gegeben sein, diese erfolgreich mit dem gerichtlichen Widerspruch zu Fall zu bringen.

Welche allgemeinen Möglichkeiten der Verteidigung bestehen noch?

Häufig lohnt sich auch ein Blick in den Internetauftritt des Gegners, um ihn mit möglichen eigenen Wettbewerbsverstößen zu konfrontieren. Lassen Sie daher am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über den Shop der Gegenseite drüber schauen. Aus eigener Erfahrung darf ich sagen, dass häufig selbst nicht unerhebliche Verstöße vorgefunden werden können. Zwar sollte nach unserer Auffassung gerade mit dem Instrument einer formalen Gegenabmahnung vorsichtig umgegangen werden, da diese Ihnen als Abgemahnten selber Kosten verursacht, und sie hierdurch wirtschaftlich nicht besser stehen. Häufig führt jedoch bereits der Hinweis auf etwaige Wettbewerbsverstöße dazu, dass von den eigenen (Kosten-)Ansprüchen des Abmahners Abstand genommen wird. Um Risiken zu vermeiden, sollte bei Vorliegen des eigenen Wettbewerbsverstoßes jedoch über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung definitiv nachgedacht werden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf über zweitausend Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechtes sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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