Abmahnung: Schutzmasken aufgrund Kennzeichnung als „Mundschutz“, „Atemschutzmaske“

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Der Bedarf an sogenannten Mund- Nasenmasken ist aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie riesig. Auch wir haben bereits zahlreiche Händler sowohl auf Käufer-, Verkäuferseite sowie auf allen Handelsebenen rund um das Thema Schutzmasken vertreten sowie beraten. Dies betrifft einerseits die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht erfolgter Lieferungen sowie insbesondere auch die konkrete richtige Bewerbung im Einklang Wettbewerbsrecht.

Insoweit ist festzustellen, dass zahlreiche Händler die von ihnen angebotenen Schutzmasken derzeit mit folgender oder ähnlicher Bezeichnung bewerben:

„Mundschutzmaske“, „Schutzmaske“, „Atemschutzmaske“. 

Diese Form der Bewerbung dürfte sich als rechtswidrig gestalten, soweit es sich hierbei nicht um zertifizierte Masken nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) handelt. Denn zunächst ist festzustellen, dass Mundschutzmasken, Atemschutzmasken, die bspw. dem Standard FFP1 oder FFP2 entsprechen, sogenannte Medizinprodukte sind. Durch die zusätzliche Bewerbung in der Artikelbeschreibung geben viele Händler den von ihnen angebotenen Masken eine darüberhinausgehende Widmung, die unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten beim Kunden den Eindruck erwecken lässt, dass es sich tatsächlich um solche Masken handelt, die bspw. vor dem aktuellen Covid-19-Virus schützen können. Bei den hauptsächlich anzutreffenden einfachen oder auch selbst genähten Masken trifft dieser Standard bekanntlich nicht zu. Da es sich bei Mundschutzmasken stets um ein Medizinprodukt nach der Medizinproduktrichtlinie oder nach dem Medizinproduktegesetz selber handelt, gelten auch dort die einschlägigen Vorschriften.

Gem. § 4 II MPG ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt hierbei insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben oder fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder nach längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, sowie zur Täuschung über die in den grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.

Werden also einfache genähte Masken, oder solche Masken, die kein zertifiziertes Verfahren durchlaufen sind, mit den Worten „Schutz“, oder auch im Rahmen der Beschreibung mit einer ähnlich bestimmten Wirkung angeboten, handelt es sich hierbei um eine klassische Irreführung, die wettbewerbsrechtlich geahndet oder abgemacht werden kann.

Wenn Sie als Händler entsprechende Masken verkaufen und anbieten, stehen wir Ihnen rund um dieses Thema zur Verfügung. Unsere konkreten Leistungen im Zusammenhang des Angebotes von Nase-/ Mundmasken oder auch richtigen Mundschutzmasken umfasst hierbei folgendes:

  1. Beratung hinsichtlich der rechtssicheren Bewerbung der konkreten Masken;
  2. Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund bestimmter Produktspezifika;
  3. Überprüfung und Verfolgung von eigenen Unterlassungsansprüchen gegen Ihre Konkurrenten wegen fehlerhafter Werbung.

Gerne treten Sie mit uns unverbindlich telefonisch in Kontakt oder schicken uns gleichzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung oder für die Unterbreitung eines Angebotes Ihr konkretes Anliegen. Wir versprechen Ihnen, dass wir uns schnellstmöglich, im Regelfall noch am gleichen Tage, bei Ihnen zurückmelden.


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