Abmahnung und Vertragsstrafe Frau Claudia Morgan durch Rechtsanwalt Volker Jakob vom 16.03.2016

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Uns liegt erneut eine aktuelle Abmahnung nebst Vertragsstrafenanforderung durch Frau Claudia Morgan vor. Die Vertragsstrafe und die Abmahnung werden durch Rechtsanwalt Volker Jakob für seine Mandantin geltend gemacht und ausgesprochen.

Was war passiert?

Unsere Mandantschaft hatte im September 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Frau Morgan aufgrund einer berechtigten Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgegeben. Gegenstand der seinerzeitigen Abmahnung waren fehlende Informationen im Onlineauftritt unserer Mandantin zur Vertragstextspeicherung, einzelner technischer Schritte sowie Korrekturmöglichkeiten.

Es wurde seinerzeit eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Jetzt stellte Claudia Morgan nach Abgabe der Unterlassungserklärung fest, dass in vereinzelten Angeboten unserer Mandantschaft auf eBay diese Angaben angeblich erneut fehlen würden.

Was wird gefordert?

Es wird die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2500,00 €, die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten in Höhe von ca. 650, 00 € aus einem Streitwert in Höhe von 7500,00 € gefordert.

Welche Fragen stellen sich?

Zunächst muss immer in Einzelfall überprüft werden, ob tatsächlich eine Vertragsstrafe verwirkt ist, d.h. ob tatsächlich das neue beanstandete Verhalten unter die Unterlassungspflicht aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt fällt.

Auch muss überprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Hier gibt es nämlich einige Fallstricke, die bei Überprüfung durch einen Fachanwalt in diesem Bereich dazu führen können, dass wohlmöglich ein wirksamer Unterlassungsvertrag überhaupt nicht zustande gekommen ist.

Auch stellen uns viele Mandanten in solchen Konstellationen häufig die Frage, ob es rechtens ist, dass nochmals abgemahnt werden darf. Die Antwort lautet eindeutig „ja“, wenngleich dies sogar bei vielen Kollegen häufig nicht bekannt ist und dies im Falle einer schlichten Zurückweisung zur teuren Fallen für den eigenen Mandanten werden kann.

Vielfach stellt sich auch die Frage, ob tatsächlich eine bezifferte Vertragsstrafe beim zweiten Mal erklärt werden muss. Auch hier heißt die Antwort ja, was im Falle des Unterbleibens ebenfalls für den erneut Abgemahnten teuer werden kann.

Was ist, wenn die Vertragsstrafe vom Grunde her berechtigt ist? Muss ich dann alles zahlen?

Grundsätzlich besteht in diesen Fallen eine Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde nach, was jedoch noch lange nicht bedeutet, dass die Höhe korrekt ist. Hier kommt es auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwaltes sowie auf bestimmte taktische Vorgehensweisen an. Machen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse keine Experimente, sondern überlassen Sie die Angelegenheit einem Fachmann und Profi.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
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  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de. Beachten Sie auch unsere neue Seite zum Fotorecht unter www.anwalt-bild.de.

 

 


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