Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. wegen Verstoß bei „Türstoppern“

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Uns liegt erneut eine aktuelle Abmahnung des VgU (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.) vor, bei der es um ein von unserer Mandantschaft angebotenes Produkt auf eBay geht. Unsere Mandantschaft bietet u. a. Türstopper/Fensterstopper an. Hierbei handelt es sich um solche Türstopper, die insbesondere einen Schutz davor bieten sollen, dass sich Personen, speziell Kinder, an Türen oder Fenstern klemmen und daher verletzen.


Der Türstopper unserer Mandantschaft weist hierbei eine Tierfigur auf. Das konkrete Angebot dieses Produktes soll ausweislich des Abmahnschreibens gegen die EU-Norm EN 16654 verstoßen. Gemäß deren Ziff. 4.2 dürfen solche Fingerschutzvorrichtungen keine ansprechende Wirkung auf Kinder auslösen. Insoweit soll hiernach die gestaltete Figur als „Tierfigur“ eine solche ansprechende Wirkung auslösen, sodass der VgU hierin einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz sieht. In Verbindung mit den Vorschriften der § 3, 3a UWG soll hiernach zu Gunsten des VgU ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen.


Von unserer Mandantschaft wird neben der Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 245,18 € die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der sich unsere Mandantschaft dazu verpflichten soll, keinerlei Klemmschutz in Tierform in den Verkehr zu bringen.


Was ist von dieser Abmahnung zu halten?


Vom Grundsatz her ist zu konstatieren, dass bei einem Verstoß gegen die benannte EU-Vorschrift vom Grundsatz her ein Wettbewerbsverstoß denkbar ist. Über die Öffnungsnorm im UWG dürfte es sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung handeln, die einen Mitbewerber oder einen entsprechenden Wettbewerbsverein wie hier zu Unterlassungsansprüchen berechtigt. Jedoch ist dies stets eine Frage des Einzelfalles, da im Zweifel darüber nachgedacht werden müsste, ob es bei dem konkreten Produkt tatsächlich um eine ansprechende Gestaltung für Kinder handelt.


Wir raten in jedem Fall an, dass Sie im Falle des Erhaltes einer solchen Abmahnung diese durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht zählt, überprüfen lassen. Bei der uns vorliegenden Abmahnung halten wir im Übrigen die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung für zu weit. Dies sollte nach unserem Dafürhalten auf das erforderliche Mindestmaß eingeschränkt werden.


Wichtig ist jedoch, dass Sie auf diese Abmahnung reagieren, da ansonsten Gerichtsverfahren drohen, die empfindliche Kosten auslösen können.


Wir haben als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bereits gegen zahlreiche Abmahnungen von Wettbewerbsvereinen vertreten. Auch der VgU ist uns bestens bekannt. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns die Abmahnung an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Die Ersteinschätzung ist bei uns unverbindlich und kostenlos.


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