Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb wegen „bekömmlich“, „magenschonend“, „wohltuend“ und „zuckerfrei“

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Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. wegen der Bewerbung von Lebensmitteln zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


 Der Verband Sozialer Wettbewerb ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, ein sogenannter Abmahnverein. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. darf abmahnen, er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen.

Die Health Claims Verordnung (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO) regelt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn sie den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

In der Abmahnung wird gerügt, dass Lebensmittel mit den Bezeichnungen „bekömmlich“, „magenschonend“ und „wohltuend“ im Internet beworben wurden. Des Weiteren wird gerügt, dass ein Produkt mit „zuckerfrei“ beworben wird, was ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationspflichtenverordnung (LMIV) darstellen kann. Zudem darf nach Art. 8 Abs. 1 Health Claim Verordnung (HCVO) nur dann mit zuckerfrei geworben werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Es werden ferner Abmahnkosten in Höhe von 238,00 Euro gefordert.


Meine Einschätzung: 


Häufig, so unsere Erfahrung, wird eine Abmahnung eines Abmahnvereins wie dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. nicht ernst genommen. Viele Abgemahnte schauen zuerst auf die Abmahnkosten. Diese sind mit 238,00 Euro in diesem Fall gering.

Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch genau so weitreichend, wie bei einer „teuren“ Abmahnung eines Rechtsanwaltes.

Die Abmahnung bezieht sich auf bestimmte Produkte, die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich jedoch – zu Recht – ganz grundsätzlich auf das Angebot von Lebensmitteln. Es geht somit um weitaus mehr als die möglicherweise unzulässige Bewerbung einzelner Lebensmittel. Vielmehr betrifft die Unterlassungserklärung alle Lebensmittel, und zwar unabhängig, auf welcher Plattform diese angeboten oder beworben werden.

Nach unserer Auffassung sollte daher sehr sorgfältig geprüft werden, an welchen Stellen Lebensmittel überhaupt angeboten und beworben werden und ob dort entsprechende Aussagen enthalten sind. Häufig, so meine Erfahrung, sind es ohnehin Händler, die eine Vielzahl von Lebensmitteln anbieten, die vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. abgemahnt werden.

Die in der Abmahnung gerügten Begriffe werden gerade in Internetshops zudem noch an anderer Stelle verwendet. Es sollte daher sorgfältig geprüft und besprochen werden, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt sinnvoll ist.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. wegen der Bewerbung von Lebensmitteln erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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