Abmahnung von CU Entertainment & Gastro GmbH durch Kanzlei Tavanti & Redeker | Marke „Coyote Ugly“

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Tavanti & Redeker aus Berlin vor, die für die CU Entertainment & Gastro GmbH aus Mayer die Verletzung eines markenrechtlich geschützten Zeichens und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften rügen.

Gegenstand der Abmahnung ist die Verwendung der Bezeichnung „Coyote Ugly Girls“ durch den Abgemahnten. Dadurch werden nach Ansicht der Tavanti & Redeker Rechtsanwälte die Rechte ihrer Mandantin an den Marken „Coyote Ugly“ und „Coyote Girls“ verletzt und ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG behauptet. 

Gleichzeitig soll hierin ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 9, 5 UWG vorliegen. Der § 4 Nr. 9 UWG besteht zwar seit Dezember 2015 nicht mehr, die Regelung hat inhaltlich aber weiterhin Bestand und ist seitdem unter § 3a UWG zu finden.

Was fordert die CU Entertainment & Gastro GmbH?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Muster der Abmahnung beigefügt liegt. 

Dies wird bereits deshalb von der Anspruchstellerseite üblicherweise und gerne gemacht, um sicherzustellen, dass das abgegebene Unterlassungsversprechen den Anforderungen genügt. Gleichzeitig führt diese Praxis dazu, dass der Abmahnung keine (Original-) Vollmacht beigelegt werden muss (vgl. zur mittlerweile geklärten Frage des § 174 BGB die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08). 

Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass bei so gut wie allen angebotenen Unterlassungserklärungen – aus unterschiedlichen Gründen – eine (teils deutliche) Modifikation erforderlich ist. 

Auch wenn daher ein Unterlassungsanspruch besteht und auch wenn ein Unterlassungsversprechen einer Verfügung vorzuziehen ist (was sicherlich nicht regelmäßig der Fall ist, sondern abhängig vom Einzelfall zusammen mit dem Mandanten herauszufinden ist), sollte das angebotene Vertragsangebot (zum Schluss eines Unterlassungsvertrages) keinesfalls vorschnell, ungeprüft und/oder unverändert abgegeben werden. Ein einmal abgegebenes Versprechen ist kaum noch widerruflich.

Weiter fordert Tavanti & Redeker für die CU Entertainment & Gastro GmbH eine umfassende Auskunft. Auf Grundlage der Auskunft wird dann üblicherweise die Schadenersatzforderung berechnet und nachträglich ebenfalls geltend gemacht. Insoweit wurde in der Abmahnung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben solle.

Zuletzt wird noch ein Aufwendungserstattungsanspruch geltend gemacht, d. h. die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR gefordert.

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