Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte „Midnight in Paris“ Tele München Fernseh GmbH

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Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag Ihrer Mandantin der Tele München Fernseh GmbH aktuell Urheberrechtsverstöße an dem Kinofilm „Midnight in Paris” ab.

In dem umfangreichen Abmahnschreiben wird von einem Gegenstandswert für den betreffenden Film „Midnight in Paris" des Regisseurs und Drehbuchautors Woody Allen von 10.000 Euro gesprochen. Zudem wird von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 450,00 Euro ausgegangen. Dem Schreiben ist dabei eine Unterlassungserklärung und ein gerichtlicher Beschluss bezüglich des eingeholten Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Absatz 9 Urhebergesetz (UrhG) beigefügt.

Um die Angelegenheit außergerichtlich abzuschließen wird ein pauschalierter Betrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Höhe von 956,00 Euro und die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung gefordert.

Hilfe bei Abmahnung des Kinofilms „Midnight in Paris von Woody Allen"

1. Unterlassungserklärung

Die beigefügte (als Vorschlag unterbreitete) Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft und vorschnell unterschreiben, es gilt der Rat allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung räumt ebenfalls die bestehende Wiederholungsgefahr der streitigen Rechtsverletzung aus und verhindert damit wirksam eine mögliche einstweilige gerichtliche Verfügung.

2. Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzanspruch

Darüber hinaus sollte der Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und die angegebene Tauschbörsensoftware geprüft werden.

Die Prüfung zur Angemessenheit der geforderten Anwaltskosten und zur Anwendbarkeit des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz (UrhG), der die Abmahnkosten auf maximal 100 Euro beschränkt, dabei in Erwägung gezogen werden.

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) ...

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Die vier Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Absatz 2 sind:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Darüber hinaus sollte auch bei den im Raum stehenden Schadensersatzansprüchen eine Prüfung erfolgen. Zum Teil werden hier durch die Rechtsprechung auch schon weitaus geringere Werte angenommen und sind bei einem möglichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls auf Ihre Angemessenheit zu prüfen.

Zudem besteht Anspruch auf Schadensersatz nur gegenüber dem eigentlichen Täter der beanstandeten Rechtsverletzung, dieser muss jedoch nicht immer mit dem ermittelten Anschlussinhaber übereinstimmen.

Zusammenfassung

Ob eine Zahlung erfolgen sollte und falls ja, in welcher Höhe kann nur in einer Beratung und im Einzelfall entschieden werden. Aufgrund der hierzu ergangenen vielseitigen Entscheidungen, sollte ein auf dem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt mit der Prüfung und gegebenenfalls Vertretung beauftragt werden.

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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