Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz bei eBay

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In einem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Absenger, rechtlich Herrn David Librowski vertretend, werden Unternehmen abgemahnt, die unter anderem auf der Plattform „eBay" durch den Verkauf von indizierten Computerspielen gegen das Wettbewerbsverbot und Jugendschutzgesetz verstoßen haben sollen. Es wird ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 und 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1, Nr. 6 JuSchG beanstandet. In dieser Abmahnung wird man aufgefordert die Rechtsanwaltskosten von Herrn David Librowski im Wert von 911,80 EUR zu erstatten. Zudem soll man eine umfangreiche Unterlassungserklärung wegen des angeblich bestehenden Verstoßes unterschreiben, in der man sich verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR für jeden Fall eines erneuten Verstoßes zu bezahlen, falls indizierte Computer- und Konsolenspiele auf einer Internetplattform wie eBay, amazon etc. angeboten werden.

Das erscheint fragwürdig, da man sich nicht nur zur Unterlassung des in der Abmahnung beanstanden Produktes auf der Plattform eBay verpflichtet, sondern für sämtliche Spiele auf sämtlichen Internetplattformen, also auch das Risiko bei zukünftigen Indizierungen von Spiele eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Dass sich dies bei Unternehmen, welche eine Vielzahl an Spielen anbieten, schwierig gestalten kann, dürfte nachvollziehbar sein. So stellte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 5 U 81/07) fest, dass hierfür bereits eine Umstellungsfrist von 7 Tage als ausreichend angesehen werden kann. Im entschiedenen Fall mahnte der Mitbewerber bereits eine Woche nach Indizierung des betreffenden Spiels ab.

Jeder Anbieter sollte beim Onlineverkauf von Computer- und Konsolenspielen Vorsicht walten lassen und regelmäßig kontrollieren, ob die angebotenen Spiele auf dem Index stehen, beziehungsweise sicherstellen, dass die Spiele mit einer Altersbeschränkung ab 18 Jahre ohne USK-Kennzeichnung nicht an Minderjährige veräußert werden.

Eine Empfehlung kann daher nur lauten, eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz auf jeden Fall ernst zu nehmen, jedoch die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben. In der Regel wird vielmehr die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ausreichen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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