Abmahnung wegen fehlenden Pfand bei Einweggetränkeverpackungen

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Viele Getränke in sogenannten Einweggetränkeverpackungen sind pfandpflichtig. Die Pfandpflicht ergibt sich aus § 31 Verpackungsgesetz. Es besteht die Verpflichtung, ein Pfand i.H.v. mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Zudem besteht die Verpflichtung, Einweggetränkeverpackungen als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Auch im Internet gibt es die Verpflichtung, entsprechende Verpackungen als „Einweg“ oder „Mehrweg“ im Rahmen eines Internetangebotes zu kennzeichnen. Seit dem 01.01.2024 gilt die Pfandpflicht auch für Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen. Der Milchanteil muss mindestens 50% betragen.


Zum Thema Pfand gibt es zudem die Rechtsprechung des BGH: das Pfand wird nicht in den Endpreis eingerechnet, sondern ist gesondert auszuweisen.


Um das Thema Pfand bei Einweggetränkeverpackungen müssen sich insbesondere Internethändler kümmern, die Getränke in pfandpflichtigen Behältnissen aus dem Ausland importieren, wie z.B. Getränkedosen mit Bier oder Erfrischungsgetränken.


Eine Möglichkeit für Internethändler, die importierte Getränke in Einweggetränkeverpackungen anbieten und in Deutschland verkaufen, ist eine Teilnahme bei der DPG, Deutsche Pfandsystem GmbH. Einweggetränkeverpackungen werden durch ein Symbol gekennzeichnet. Durch einen entsprechenden Barcode ist eine Rücknahme bei Pfandautomaten, z. B. in Supermärkten gewährleistet. Notwendig dürfte es sein, die Getränkeverpackungen selbst mit einem entsprechenden Aufkleber zu kennzeichnen.



Abmahnung wegen des Vertriebs von Einweggetränkeverpackungen ohne Pfand


Das Angebot von Getränken in Einweggetränkeverpackungen ohne dass ein Pfand geltend gemacht wird, ist gemäß § 36 Verpackungsgesetz ein Bußgeldtatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.


Gleichzeitig liegt jedoch auch ein Wettbewerbsverstoß vor, der, dies ist aus unserer Beratungspraxis bekannt, z.B. vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt wird.


Wir gehen davon aus, dass sowohl die zuständigen Behörden wie aber auch Abmahner dadurch auf entsprechende Internetangebote aufmerksam werden, weil im Angebot selbst auf das Pfand nicht hingewiesen wird. Letztlich kann dann im Wege eines Testkaufes festgestellt werden, ob es auf der Verpackung selbst Informationen zum Pfand im Rahmen der üblichen Symbole und Barcodes gibt.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen der fehlenden Erhebung von Pfand bei Einweggetränkeverpackungen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung wegen Pfand bei Einweggetränkeverpackungen erhalten?


Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Pfand bei Einweggetränkeverpackungen erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ra Ri

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