Abmahnung wegen Kinderschokolade und Schoko Bons durch Kanzlei Schiedermair für Ferrero

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Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertritt seit über 10 Jahren erfolgreich Händler auf dem Gebiet des Markenrechts. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Wir vertreten unsere Mandanten aus ganz Deutschland. Durch die hohe Spezialisierung können wir schnelle, effektive und kostensparende Lösungstrategien anbieten.

Wenn auch Sie eine Markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung kontaktieren. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen.

Abmahnung von Ferrero durch Kanzlei Schiedermair aus Frankfurt

Die Kanzlei Schiedermair verschickt markenrechtliche Abmahnungen für die Ferrero Deutschland GmbH. 

Der bekannte italienische Süßwarenhersteller Ferrero vertreibt Schokoladenprodukte. Den Abgemahnten wird vorgeworfen,die Marken „Kinderschokolade“ sowie „Schoko Bons“ verletzt zu haben. Ferrero hat die Marken Kinderschokolade und „Schoko Bons“ umfangreich sowohl als deutsche Marken als auch als Unionsmarken schützen lassen. Alleine für den Begriff „Kinderschokolade“ finden sich im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes 19 Einträge. Für die Marke „Schoko Bons“ lassen sich 14 Einträge finden.

Den Abgemahnten wird zudem Irreführung im Sinne des § 5 UWG vorgeworfen.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Anwaltskostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht/vorbehalten.


Wie sollte auf die Ferrero-Abmahnung reagiert werden?

Bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung sollte zunächst geprüft werden, ob das verwendete Zeichen die eingetragenen Marken verletzt. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn ein identisches Zeichen für identische Produkte verwendet werden. Zum anderen kann dies aber auch der Fall sein, wenn mit der Marke ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Produkte verwendet werden, sofern sog. Verwechslungsgefahr vorliegt.

Insbesondere sollte auch geprüft werden, ob eine sog. markenmäßige Nutzung vorliegt. Markenmäßige Nutzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Zeichen als Marke und nicht als reine Beschreibung oder als dekoratives Element verwendet wird. Eine bloße Nennung einer Marke ist daher nicht zwingend auch eine Markenrechtsverletzung.

Kommt man im Rahmen der markenrechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, wie auf die Abmahnung reagiert werden soll. Bei eindeutigen Fällen empfiehlt sich in der Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt eine abgewandelte Unterlassungserklärung dar, die kein Schuldeingeständnis darstellt. Zudem ist eine modifizierte Unterlassungserklärung in der Regel nicht so weit gefasst wie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn in Zukunft (versehentlich) gegen die Unterlassungserklärung erneut verstoßen wird. In diesen Fällen kann eine modifizierte Unterlassungserklärung dazu führen, dass die dann zu zahlende Vertragsstrafe erheblich geringer ausfällt.


Auskunfts- und Schadenersatzansprüche bei Ferrero-Abmahnung

Die Auskunftsansprüche dienen dazu, dem Anspruchsteller eine Berechnungsgrundlage für einen möglichen Schadenersatz an die Hand zu geben. Schadenersatz kann darin bestehen, den mit den Markenrechtsverletzungen erzielten Gewinn herauszugeben. Hierbei sollte beachtet werden, dass der herauszugebene Gewinn im Markenrecht in der Regel nicht dem betriebswirtschaftlichen Gewinn entspricht. Vielmehr ist der betriebswirtschaftliche Gewinn um den sog. Kausalitätsabschlag zu reduzieren. Hier sollten Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt beraten lassen.


Hilfe bei Ferrero-Abmahnung

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten seit über 10 Jahren erfolgreich Händler auf dem gesamten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz. Zu dem gewerblichen Rechtsschutz zählt das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Designrecht sowie das Recht weiterer Schutzrechte. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Sie können uns für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung jederzeit unter 022180067680 kontaktieren. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit, also unabhängig vom Wohnort.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir können mit Ihnen gemeinsam eine lösungsorientierte und möglichst kostenschonende Strategie entwickeln.

Foto(s): Obladen Gaessler Rechtsanwälte

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