Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung „RISA“ durch CBH Rechtsanwälte im Auftrag der MO Streetwear GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Erneut liegt uns eine aktuelle Abmahnung der MO Streetwear GmbH vor. Gegenstand dieses markenrechtlichen Abmahnschreibens ist hierbei der Vorwurf, dass unsere Partei eine Markenrechtsverletzung an der Marke „RISA“ begangen haben soll.


Unserer Partei wird insofern vorgeworfen, auf dem Onlinemarktportal eBay das Zeichen „RISA“ für Bademäntel genutzt zu haben.


Die Bezeichnung „RISA“ genieße umfassenden markenrechtlichen Schutz. Insofern besteht eine DE-Marke unter dem Kennzeichen 30 2015 051 935. Auch ist das Kennzeichen als sogenannten IR-Marke geschützt.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


In der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, in der sich unsere Mandantschaft gegen Strafbewehrung dazu verpflichten soll, das Kennzeichen „RISA“ nicht mehr für Bekleidung zu verwenden. Ferner werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie ein weiterer Schadenersatz dem Grunde nach.


Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € sowie Testkaufkosten in Höhe von 196,91 € gefordert.


Wie ist die Abmahnung rechtlich einzuschätzen?


Die Besonderheit in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben besteht darin, dass unsere Mandantschaft in der vorliegenden Konstellation einen Bademantel angeboten hat, welcher die Farbe rosa trug. Unsere Partei hat sich hierbei schlicht und ergreifend verschrieben und anstatt des erforderlichen „o“ ein „i“ geschrieben. Hinzu kommt in dem vorliegenden Fall, dass auch das Wort „Bademantel“ völlig falsch geschrieben wurde. Es ist daher hierbei nach unserer Auffassung offensichtlich, dass zwar objektiv eine Kennzeichennutzung gegeben war, es hier jedoch an der markenmäßigen Verwendung scheitern könnte.


Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kommt es nämlich nach der ständigen Rechtsprechung stets darauf an, wie das entsprechende Zeichen konkret dem Verkehr gegenübertritt.


Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob der angesprochene Verkehr ein Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht, die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, mitbestimmend und es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstückes erblickt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – Rn. 42 Juris; LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, Az.: 327 O 20/21).


Der Vorgang zeigt, dass es stets von entscheidender Bedeutung ist, sich jeden einzelnen markenrechtlichen Fall exakt und genau anzuschauen. Hierbei ist eine besondere Expertise im Markenrecht nach unserer festen Auffassung unabdingbar. Häufig wird nach unserer Erfahrung nämlich vorschnell eine Markenrechtsverletzung bereits dann angenommen, wenn ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen für eine bestimmte Ware verwendet wird.


Sollten auch Sie eine Abmahnung auf markenrechtlicher Grundlage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir vertreten regelmäßig gegen Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben gerne vorab an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Im Falle der Zusendung des Abmahnschreibens rufen wir im Regelfall noch am gleichen Werktag zurück.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema