Abmahnung wegen Verstoß gegen die Buchpreisbindung

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Wer gegen die Vorgaben aus dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) verstößt, der riskiert eine Abmahnung. Gegen entsprechende Verstöße gehen zum einen Preisbindungstreuhänder des Buchhandels und zum anderen auch Wettbewerber vor. Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich die Problematik und gebe Tipps für den Fall der Fälle. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen natürlich auch für eine Beratung zur Verfügung.

Die Buchpreisbindung

Die Buchpreisbindung bedeutet: Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten. Bücher im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes sind übrigens nicht nur Bücher, sondern z.B. auch

  • Musiknoten,
  • kartographischen Produkte und
  • Produkte, bei denen ein Buch oder ein anderes unter das Buchpreisbindungsgesetz fallendes Erzeugnis die Hauptsache bildet.

Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter das Buchpreisbindungsgesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.

Bei einem Verstoß gegen die Buchpreisbindung droht eine Abmahnung

Wer gegen die Vorgaben der Buchpreisbindung verstößt, der riskiert eine Abmahnung. Es drohen also Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz. Entsprechende Ansprüche können zum einen Preisbindungstreuhänder geltend machen, zum anderen aber auch Gewerbetreibende, die ebenfalls Bücher vertreiben. Hier in der Kanzlei wurden in der Vergangenheit sowohl Fälle vorgelegt, in denen Preisbindungstreuhänder abgemahnt hatten, als auch Fälle, in denen Wettbewerber gegen entsprechende Verstöße vorgegangen sind.

Was Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung beachten sollten

Im Hinblick auf die Geltendmachung der Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies bedeutet unter anderem, dass die im UWG vorgegebenen Formalien eingehalten werden müssen. Aus Fehlern bei den Formalien können sich Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung ergeben. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, der bei entsprechenden Fehlern entfällt. Eine genaue Prüfung der Formalien lohnt also in jedem Fall. Ergeben sich aus der Abmahnung sogar Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, kann es mitunter sogar Sinn machen, die Abmahnung insgesamt zurückzuweisen.

Besonders wichtig: Die Einhaltung der Vorgaben der Buchpreisbindung ist nach meiner Erfahrung recht fehleranfällig. Dies bedeutet, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung haftungsträchtig ist. Hinzu kommt: Bei vielen Abmahnungen sind die beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu einseitig zugunsten der Abmahner gefasst. Ein Grund mehr, sich die vorgeschlagene Erklärung etwas genauer anzusehen. Eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in einer Größenordnung von 5.000,00 Euro sollte man nach meiner Auffassung jedenfalls nicht unterschreiben. Muss man allerdings auch nicht, wenn es besteht durchaus die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn man eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte. Bestehen allerdings von vornherein Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, sollte man darüber nachdenken, ob es trotz des Risikos einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht besser wäre, die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verweigern. 

Ein Patentrezept für die richtige Vorgehensweise gibt es jedoch leider nicht. Das richtige Vorgehen hängt nach meiner Erfahrung von unterschiedlichen Faktoren ab. Gern erörtere ich mit Ihnen im Fall der Fälle die für Sie richtige Vorgehensweise.

Meine Empfehlungen für den Fall der Fälle: 

Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Natürlich sind die Kosten einer Abmahnung im ersten Moment üblicherweise das größte Ärgernis. Tatsächlich lohnt es sich nach meiner Erfahrung auch, die Höhe der geltend gemachten Kosten zu prüfen. Das OLG Frankfurt am Main hatte in der Vergangenheit nämlich bereits entschieden, dass für eine Abmahnung eines Preisbindungstreuhänders nur der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abmahnung verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht geurteilt, dass nichts dafür spreche, dass ein Preisbindungstreuhänder eine höhere Aufwandspauschale beanspruchen können soll als die im Wettbewerbsrecht tätigen Verbände (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07).

Zur echten Haftungsfalle und sehr teuer kann im Weiteren allerdings eine zu einseitig gefasste Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung werden. Mit einer entsprechenden Erklärung wird nämlich ein dauerhafter Vertrag geschlossen, der eingehalten werden muss. Bei Verstößen droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Bedeutet konkret:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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Andreas Kempcke

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Fachanwalt für IT-Recht

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