Abmahnung Wettbewerbsrecht durch Kanzlei S. für die Wetega UG

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung der Kanzlei S. aus Berlin vor, der für die Wetega UG einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel rügt. Wir haben über Abmahnungen der Kanzlei S. bereits des Öfteren berichtet, u. a.:

Was mahnt die Wetega UG ab?

Vorliegend wird ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 EU VO 524/2013 gerügt. Die Verordnung ist besser bekannt unter der Bezeichnung ODR-Verordnung und regelt unter Art 14 die Verpflichtung der Online-Händler und -Handelsplattformen, den Verbraucher mittels eines Links über die Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform) zu unterrichten.

Bei der Regelung handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine Marktverhaltensregel. Ein Verstoß gegen die Regelung hat damit zur Folge, dass Mitbewerber hiergegen vorgehen können.

Dabei führt nicht nur das gänzliche Fehlen des Links zum Erhalt von Abmahnschreiben. Auch der Unternehmer kann, der die Internetadresse zwar angibt, diese aber nicht ausführbar/anklickbar gestaltet, kann nach herrschender Rechtsprechung abgemahnt werden. 

Reaktion auf eine Abmahnung der Wetega UG

Nach Erhalt einer solchen Abmahnung sollten Sie jedenfalls folgendes beachten:

  • Fristen einhalten
  • Keine vorschnelle Unterwerfung / keine Kurzschlussreaktion
  • Keine eigene Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht-, erst recht nicht ohne Modifikation und vorherige Prüfung und Beratung, unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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