Abmahnungen der Kanzlei Schmid und Stillner für Verbraucherzentrale

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Meiner Kanzlei liegen zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Schmid und Stillner aus Stuttgart für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor. Beanstandet werden einzelne Klauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Abgemahnten sowie die Angabe von Grundpreisen innerhalb eines Webshops, die nur netto ausgewiesen worden seien, mithin die Umsatzsteuer nicht enthalten hätten. Es lägen Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB sowie gegen § 2 der Preisangabenverordnung vor (PAngV).

Zwei Abmahnungen an einem Tag

Die vorgenannten Verstöße sind durch die Kanzlei Schmid und Stillner durch zwei einzelne Abmahnungen beanstandet worden, die auf den gleichen Tag datieren. Der Abgemahnte soll jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und jeweils eine Abmahngebühr in Höhe von 202,30 € an die Kanzlei entrichten.

Was macht diese Abmahnungen so gefährlich?

Wir haben in den vergangenen Jahren mehrere Mandate übernommen, in denen auf der Gegenseite die Kanzlei Schmid und Stillner, ehemals Dr. Heinz & Stillner, aufgetreten ist. Die Abmahnungen für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wiesen allesamt die Besonderheit auf, dass ihnen jeweils keine vorformulierte und unterschriftsreife Unterlassungserklärung beigefügt war, von der einfach Gebrauch gemacht werden konnte. Die Abgemahnten müssen selbst eine Unterlassungserklärung aufsetzen und können dabei auf in der Abmahnung enthaltene Formulierungsvorschläge der Kanzlei Schmid & Stillner zurückgreifen. 

Ohne Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung allerdings landen solche Streitigkeiten häufig vor Gericht. Dabei sind die immensen Streitwerte, die von der Kanzlei Schmid und Stillner selbst in kleineren Angelegenheiten, zum Beispiel im Bereich des Widerrufsrechts, mit 35.000,00 € abgegeben worden sind, unbedingt zu berücksichtigen. In einem solchen Fall beträgt das Kostenrisiko einer einzigen verlorenen ersten Instanz immerhin stolze 10.735,88 €. Der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht, ist daher schärfstes Augenmerk zuzuwenden.

Unterlassungserklärung kann aber auch teuer werden

Wer hingegen leichtfertig eine Unterlassungserklärung abgibt und darin etwas verspricht, was er möglicherweise nicht halten können wird, dem droht ein böses Erwachen. Häufig werden beanstandete Inhalte von Abgemahnten zwar unmittelbar entfernt, dabei jedoch übersehen, dass zumeist auch Web-Caches und Web-Archive und andere Internetpräsenzen vom Unterlassungsversprechen erfasst sind. Werden dort die sogenannten kerngleichen Verstöße nicht entfernt, verstößt der Unterlassungsschuldner (so heißt der Abgemahnte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung) gegen sein Unterlassungsversprechen und muss empfindliche Vertragsstrafen an den Unterlassungsgläubiger (so heißt der Abmahner nach Annahme der Unterlassungserklärung) entrichten. Pro Verstoß kommen schnell 5.000,00 € zusammen. In Summe drohen schlimmstenfalls fünfstellige Beträge.

Fazit: Abmahnung und Optionen genau überprüfen

Ich empfehle, nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und sich Ihre Optionen darstellen zu lassen. Manchmal ist eine Abmahnung unberechtigt und es besteht kein Unterlassungsanspruch. Manchmal ist die Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ das Mittel der Wahl. Manchmal müssen aber auch andere Wege gefunden werden. Denn wer Folgeverstöße nicht ausschließen kann, dem drohen schnell Vertragsstrafen im fünfstelligen Bereich.

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schmid und Stillner erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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