Abmahnungen der Toolport GmbH durch die Schlömer & Sperl Rechtsanwälte

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Uns liegen Abmahnungen der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte aus Hamburg vor, die für die Toolport GmbH eine unberechtigte Verwendung von Lichtbilder im Internet (vorliegend jeweils unter den eBay-Kleinanzeigen) rügen.

Wir haben unter www.anwalt.de in der Vergangenheit bereits verschiedentlich über die Toolport GmbH berichtet:

Schutzfähigkeit der (abgemahnten) Lichtbilder

Nach erster Ansicht handelt es sich bei den abgemahnten Bildern der vorliegenden Abmahnungen nicht um Werke i. S. d. § 2 Nr. 5 UrhG. Die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe dürfte in den vorliegenden Fällen auch eingedenk der sog. „kleinen Münze“ (meint: geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe) nicht erreicht sein. Normalerweise wäre damit die urheberrechtliche Prüfung bereits beendet, da nur Werke urheberrechtlich geschützt sind.

Allerdings besteht im deutschen Recht bei Lichtbildern die Besonderheit, dass diese auch Leistungsschutz gem. § 72 UrhG genießen. Die Unterschiede können in den meisten Auseinandersetzungen vernachlässigt werden. So dürfte es – gerade bei Streitigkeiten wegen Nutzungen im Internet – bspw. keine Rolle spielen, ob das Werk (§ 2 UrhG) 70 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt wird oder die einfache Ablichtung 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes bzw. einer ersten öffentlichen Wiedergabe. Interessant ist die Qualifizierung der Bilder damit vor allem bei der Berechnung eines Schadenersatzes, insbes. wenn dieser nach der „MFM-Tabelle“ angesetzt wird.

Nach deutschem Recht ist damit grundsätzlich erst einmal jedes Lichtbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt (was zeigt, dass das Gesetz älter ist als die Digitalfotografie …). Dementsprechend kann grundsätzlich nur davon abgeraten werden, fremde Lichtbilder ohne eine (schriftliche) Erlaubnis zu verwenden.

Die vorliegend abgemahnten Bilder sind nicht identisch, zeigen aber – entsprechend der beruflichen Ausrichtung der Toolport GmbH – allesamt Ablichtungen von Zelten bzw. Skizzen von Zelten (hier ist genau darauf zu achten, dass es sich tatsächlich um abfotografierte Skizzen handelt, da nur solche dem Leistungsschutz des § 72 UrhG unterfallen können).

Was verlangt die Toolport GmbH über die Kanzlei Schlömer & Sperl?

1. Die Toolport GmbH verlangt zunächst einmal die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Ganz stringent scheint man dabei nicht zu sein: Nach dem Entwurf des Unterlassungsversprechens wird alleine die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der Lichtbilder untersagt, während in der Abmahnung vertreten wird, dass die Rechte der Toolport GmbH „durch die Vervielfältigung und Verwertung“ verletzt werde (§ 16 UrhG).

Der Entwurf sollte in der angebotenen/verlangten Form aus mehreren Gründen nicht abgegeben werden. Sofern tatsächlich eine Verletzung des Leistungsschutzrechtes vorliegt und ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, wäre in jedem Fall anzuraten, das beiliegende Versprechen an mehreren Stellen zu modifizieren.

Bei Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern im Internet ist immer auch die Beseitigungspflicht zu beachten. Wird diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird die Beseitigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Unterlassungserklärung mit versprochen – und zwar ebenfalls strafbewehrt. Das kann zukünftig durchaus zu weiteren Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen führen, da bspw. die Caches von Suchmaschinen und andere Präsenzen, die lediglich einen vergangenen (weil mittlerweile gelöschten) Zustand aus widerspiegeln, von der Rechtsprechung ebenfalls als Wiederholungshandlung des Unterlassungsschuldners betrachtet werden, die damit eine Vertragsstrafe auslösen können. Diesem Problem kann man sich faktisch oder rechtlich (oder beides) annehmen, sollte es aber in jedem Fall dringend beachten, um keine noch unerfreulichere Post zu bekommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch nicht allen Kollegen diese Problematik bewusst ist.

2. Weiter wird Auskunft verlangt über die Herkunft des Bildes/der Bilder und über den Umfang der Verwendung(en). Hierbei sollte man sich bewusst darüber sein, dass die Auskunft eine (Lizenz-)Schadenersatzforderung vorbereiten soll, die nachträglich von dem Abgemahnten noch gefordert wird. Da die Höhe dieses Schadenersatzes maßgeblich von Umfang und Dauer der Verletzungshandlung abhängt, wird beides zunächst ermittelt, um dann die Forderung zu berechnen und zu stellen.

3. Zuletzt wird Aufwendungsersatz gefordert, sprich die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese ergeben sich aus dem Gegenstandswert, der allerdings der Höhe nach nicht gesetzlich geregelt ist: vielmehr wird der Gegenstandswert üblicherweise unter Beachtung der Rechtsprechung und der Tatumstände von dem Rechtsvertreter des Rechteinhabers angesetzt. Vorliegend erscheinen die angesetzten Gegenstandswerte „sehr hoch“ gewählt.

Was sollte der Abgemahnte (nicht) tun?

In keinem Fall sollten die gesetzten Fristen missachtet werden. Ebenso wenig sollte die eingeforderte Unterlassungserklärung oder die Auskunft ohne weiteres abgegeben werden. In beiden Fällen wäre eine nachträgliche Korrektur gar nicht oder kaum mehr möglich.

Angesichts der Gefahren, die durch die Abgabe einer nicht modifizierten und/oder vorschnell abgegebenen Unterlassungserklärung entstehen können (Stichwort: „Cache“ und „strafbewehrte Beseitigungspflicht“), sollte in jedem Fall ein spezialisierter (Fach-) Anwalt mit der Vertretung beauftragt werden, der den Vorwurf richtig einschätzen kann, ggf. ein richtig modifiziertes und vernünftig vorbereitetes Unterlassungsversprechen abgeben und die finanziellen Forderungen auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und verhandeln kann.

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