Abmahnungen Harley-Davidson Motor Co. (H-D U.S.A. LLC.) durch Rechtsanwälte Grünecker

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Uns liegen gleich zwei Abmahnungen der H-D U.S.A. LLC., mithin der Firma Harley-Davidson, ausgesprochen durch die Patent-/und Rechtsanwälte Grünecker vor. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnungen, die beide auf den 09.06.2021 datiert sind, ist die Verwendung der Markenzeichen der Firma Harley-Davidson. In der einen uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich um die reine Wortmarke „Harley“, in der anderen uns vorliegenden Abmahnung geht es hierbei um das bekannte Logo „Motor Harley-Davidson Cycles“ als Wort- /Bildmarke.

Abgemahnt sind in beiden Fällen Motorradhändler, die nach Ansicht des Rechteinhabers die entsprechenden Zeichen markenrechtswidrig verwenden.

Neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung werden einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, Auskunft sowie Schadensersatzansprüche dem Grund nach geltend gemacht. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird hierbei in beiden Abmahnungen mit 500.000,00 € bemessen, sodass die Gegenseite unter dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr reine Anwaltskosten in Höhe von 5.328,50 € fordert.

Interessant bei den beiden Abmahnungen ist hier, dass sich diese nicht nur auf etwaige Darstellungen im Internet beziehen, sondern auf die Verwendung von Logos in oder an den jeweiligen Geschäftslokalen. Bei den Adressaten der Abmahnung handelt es sich um Motorradhändler. Daneben werden auch noch Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht, insbesondere wegen Irreführung, in den jeweiligen Schreiben geltend gemacht. Abgestellt wird darauf, dass es sich bei unseren Mandanten um keine autorisierten Händler handelt.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

 Es stellt sich daher zunächst in der Tat die Frage, inwieweit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche berechtigt sind. Es existieren insofern zahlreiche, insbesondere obergerichtliche Entscheidungen, die es in den hier vorliegenden Fällen zu berücksichtigen und zu prüfen gilt. Fraglich könnte in den uns vorliegenden Konstellationen durchaus sein, in- wieweit bei den vermeintlich festgestellten Verstößen überhaupt eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegt, d. h. ob durch die Verwendung der Marke im konkreten die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke Harley Davidson überhaupt beeinträchtigt ist.

Vor dem Hintergrund des enormen Gegenstandswertes und des potenziellen Kostenrisikos im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche auf jeden Fall im fünfstelligen Bereich liegen würde, sollten Sie sich hier unbedingt an einen Speziallisten für Markenrecht wenden. Nur dieser wird Ihnen eine Beratung anbieten können, die unter Abwägung der Risiken und in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung Sie vor weiterem Schaden bewahren kann. Insbesondere diese Abmahnungen zeigen, dass eine Prüfung im Detail von entscheidender Bedeutung ist. Denn nur weil jemand ggf. ein Kennzeichen einer Firma verwendet, bedeutet dies im Regelfall noch lange nicht, dass auch sodann eine entsprechende Markenrechtsverletzung vorliegt. Dies ist stets eine Frage im Einzelfall.

Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger Mandanten aus verschiedenen Branchen gegen Abmahnungen von Harley Davidson vertreten. Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen. Gerne rufen Sie uns auch unmittelbar an. Im Falle der Zusendung senden Sie diese gerne an unsere E-Mailadresse unter ra@kanzlei-heidicker.de. Wir vertreten Mandanten bundesweit. Fälle diese Art werden in der Kanzlei auch im Regelfall von Ihrem Spezialisten für Markenrecht Herrn Rechtsanwalt Jan B. Heidicker persönlich übernommen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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