Erneute markenrechtliche Abmahnungen der IP-Kanzlei Grünecker Rechtsanwälte für Harley-Davidson Motor Co. (H-D USA LLC.)

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Man muss kein Biker zu sein, um die kultigen Harley-Davidson Motorräder zu kennen. Das bekannte Unternehmen H-D USA LLC ist Inhaberin der Marke „Harley“ sowie „Harley-Davidson“ und schützt ihre Marken in den Kategorien Ersatzteile, Zubehör, Bekleidung und Merchandise. Auch in weiteren Kategorien (zum Beispiel Schmuck) ist die Marke international geschützt.


Über die Abmahnungen der H-D USA LLC hatten wir bereits zu Anfang des Jahres berichtet, was Sie unter dem folgenden Link nachlesen können:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenrechtliche-abmahnung-gruenecker-rechtsanwaelte-fuer-h-d-usa-llc-harley-und-motor-harley-davidson-cycles-196718.html


Die Marken der H-D USA LLC zählen durch den kultigen Status als berühmte Marken und genießen dadurch einen stärkeren Markenschutz. So kann die H-D USA LLC in der Lage sein, auch markenrechtliche Abmahnungen außerhalb der geschützten Klassen auszusprechen. Besonders betroffen sind Online-Händler über eBay, die unwissentlich Bekleidungsstücke, Merchandise oder Ersatzteile unter Verwendung der Marke „Harley“ oder „Harley-Davidson“ in den geschäftlichen Verkehr bringen.


Was wird vorgeworfen?


In dem Abmahnschreiben wird Ihnen vorgeworfen, markenrechtlich ohne vorherige Zustimmung der H-D USA LLC die Unionsmarke „Harley“ oder „Harley Davidson“ verletzt zu haben. Als Anlagen legen die Grünecker Rechtsanwälte Registrierungsnachweise und eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit den Verstößen bei.


Was wird verlangt?


Die Grünecker Rechtsanwälte fordern im Namen der H-D USA LLC die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf vorformuliert beiliegt. Neben dem Unterlassungsanspruch werden weitere Ansprüche geltend gemacht:


  • Umfangreiche Auskunftsansprüche, z.B. Lieferschein, Rechnungen, Ein- und Verkaufspreis, Herkunft der Produkte etc.
  • Schadensersatzansprüche (nach Auskunftserteilung)


Weiterhin wird der Abgemahnte wegen dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Erfahrungsgemäß werden für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu 500.000,00 € zugrunde gelegt. Die Höhe des Gegenstandswerts ist abhängig vom Umfang der Markenrechtsverletzung(en) sowie dessen Schwere.

Eine nicht zu unterschätzende Besonderheit ausweislich der Geltendmachung der Abmahnkosten seitens der Kanzlei Grünecker Rechtsanwälte ist, dass diese die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 (anstatt den üblichen 1,3) berechnen, wodurch die Abmahnungen der Grünecker Rechtsanwälte deutlich teurer ausfällt als von Abmahnungen mit gleichem Gegenstandswert. Die Anwaltskosten betragen somit höchstens 6.340,92 € (brutto).


Markennennung zulässig im Ersatzteilmarkt?

Bei der Abmahnung gegen Ersatzteilhändler gilt es zu prüfen, ob nicht ggf. die Markenschranke aus Art. 14 Abs. 1 Nr. c UMV greift. Diese Vorschrift soll den Einzelmarkt durch Dritte schützen, da Markeninhaber den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt durch ihre eingetragene Marke nicht einschränken dürfen. Die anderen Verkäufer bzw. Hersteller müssen verdeutlichen, für welche Produkte und Modelle die Ersatzteile passend sind. Inwieweit oder ob im vorliegenden Fall der Art. 14 UMV überhaupt greift, müsste dann weiter und genauer geprüft werden.


Was tun im Falle einer Abmahnung?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abmahnern auf, unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Markenrechtverletzung überhaupt besteht.

Bitte wenden Sie sich vor Ablauf der Frist an einen Fachanwalt!

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla.

Wir helfen Ihnen gerne, ortsungebunden, weiter. Wir bieten Ihnen die juristische Unterstützung dabei zum fairen Pauschalpreis an.

Rufen Sie uns völlig unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und wir können mit Ihnen die Erfolgsaussichten durchgehen. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung via Fax oder E-Mail (info@drnewerla.de)  zusenden könnten.

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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