Abmahnungen von Timegate wegen Marke "SAM"

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Die Time Gate GmbH ist Inhaber der deutschen Wortmarke „SAM“ (DPMA Registernummer 2004517). Die Marke ist eingetragen für die Klasse 25 („Bekleidungsstücke“).

In der Modewelt benennen Unternehmen einzelne Modelle regelmäßig mit Vornamen oder anderen Bezeichnungen, ohne hierfür jeweils eine eigene Marke gesichert zu haben. Der Name „SAM“ wurde beispielsweise von verschiedenen Modeunternehmen immer wieder für Modelle genutzt, z.B. für Hosen (siehe unten).

Die Timegate GmbH lässt Anbieter, die Bekleidung unter Verwendung des Namens „SAM“ für ein Modell nutzen, durch eine Kölner Anwaltskanzlei wegen vermeintlicher Markenverletzung abmahnen. Die Kanzlei fordert die Unterlassung der Nutzung des Namens, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Auskunft und Schadensersatz.

Hohe Rechtsanwaltskosten

Weiter verlangt die Kanzlei die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten Die Kanzlei hält einen Streitwert von 75.000 € bereits bei einer einmaligen Nutzung des Namens „SAM“ für angemessen. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) liegen die Anwaltskosten für die Abmahnung damit bei 2.293,25 €.

Der Streitwert kann nach Auffassung der Kanzlei aber auch bei 150.000 € liegen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung belaufen sich dann auf 3.020,34 €.

Die Kölner Kanzlei spricht bereits seit einigen Jahren Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „SAM“ aus. Wir haben bereits zahlreichen Nutzern des Namens „SAM“ gegen die Timegate GmbH vertreten. .  

Wichtiger SAM-Fall

In einem „SAM-Fall“ wies das OLG Frankfurt/M (Urteil vom 01.10.20219 – 6 U 111/16) die Unterlassungsklage der Timegate GmbH ab. In der Entscheidungsbegründung heißt es unter anderem:   

"Wird ein Vorname (im Streitfall: "Sam"), der mit einer für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke identisch ist, in einem Internetangebot als Modellbezeichnung für eine Hose verwendet, liegt darin dann keine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung, wenn es sich bei der Klagemarke um keine bekannte Marke handelt und das Bestellzeichen nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer Hersteller- oder Dachmarke und nur an unauffälliger Stelle des Angebots verwendet wird (im Streitfall bejaht)."

Herkunftsfunktion der Marke 

In der Urteilsbegründung weist das Oberlandesgericht auf die Hauptfunktion einer Marke hin. Die wichtigste Funktion einer Marke ist die Herkunftsfunktion. Wenn der Durchschnittverbraucher die konkrete Verwendung eines Namens nicht als Hinweis auf einen Anbieter versteht, hat der Name keine Herkunftsfunktion und wird nicht als Marke benutzt. Eine Markenrechtsverletzung ist zu verneinen.

Was ist zu tun?

Eine „SAM-Abmahnung“ ist nicht immer berechtigt. Eine anwaltliche Prüfung ist ratsam. Vor der juristischen Prüfung sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann zu enormen Kosten und hohen Folgeschäden führen. Wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben wollen, sollten Sie bzw. Ihr Anwalt gegenüber dem Abmahner auf jeden Fall schriftlich Stellung beziehen. In einem möglichen späteren Gerichtsverfahren muss der Abmahner dem Gericht Ihre Stellungnahme vorlegen.  

Frist unbedingt beachten

Sie sollten die vom Abmahner auf keinen Fall ignorieren.

Wenn Sie die Frist ignorieren, hat die abmahnende Anwaltskanzlei die Möglichkeit, beim zuständigen Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen ohne eine Stellungnahme Ihrerseits dem Gericht mit vorzulegen. Sollte das Gericht eine einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen, entstehen neben den Anwaltskosten auch Gerichtskosten. Bei einem Streitwert von 150.000 € belaufen sich die Gerichtskosten z.B. auf 2.287,50 €.   

Wir bieten Ihnen eine Prüfung der Abmahnung und eine Erstberatung kostenlos an. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an berger@hms-bg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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