Abrechnung der Betriebskosten bei Mietermehrheit

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Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 28.04.2010 (VIII ZR 263/09) klargestellt, dass der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten bei einer Mietermehrheit (z. B. Wohngemeinschaften; Ehepartner) jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann. Vorliegend handelt es sich um Gesamtschuldner. Sofern die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ordnungsgemäß erstellt, aber nur gegenüber einem von mehreren Mietern zugestellt wurde, wird diese Abrechnung gegenüber diesem Mieter fällig. Der Abrechnungsbetrag wird dann gegenüber den anderen Mietern nicht fällig.

Fazit: Mieter, die eine Wohnung gemeinsam anmieten, haften grundsätzlich für Mietforderungen (dazu zählen auch die Nebenkosten) als Gesamtschuldner. Der Ausgleich der Gesamtschuldner hat untereinander zu erfolgen.

Erklärungen des Vermieters bezüglich des Mietverhältnisses wie z. B. Mieterhöhungen, Ankündigungen zu Modernisierungsmaßnahmen, Kündigungen etc. bedürfen nach wie vor der Erklärung gegenüber jedem Mieter.


RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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