Abstands- und Geschwindigkeitsmessung /Videoaufzeichnung/Fahrverbot - OLG Jena bestätigt Verurteilung

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Die Zulässigkeit der Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 im Fokus der Verkehrsgerichte. Das Thüringer Oberlandesgericht (THOLG) hat sich bereits mit Beschluss vom 06.01.2010 (Az.: 1 Ss 291/09) mit der Problematik befasst und entschieden, Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungswidrig erhobene (in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende) und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht”  für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe.

Das Amtsgericht hatte zuvor ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot deshalb angenommen, weil die Selektionskamera bei hohem Verkehrsaufkommen so viele Verdachtsfälle registriert und deshalb in so schneller Folge Auslösungssignale an die Tat- und Identkameras sendet, dass diese ununterbrochen aufzeichnen. Der Einsatz des Messsystems VKS zieht kein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot nach sich, wie der Bußgeldsenat des THOLG am 26.11.2010 entschieden hat.

Bei hohem Verkehrsaufkommen sind Videoaufzeichnungen somit ohne weiteres zulässig. Die betreffende Autofahrerin hatte im entschiedenen Fall aber das Glück, dass die Tat - immerhin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h -inzwischen verjährt war. Die Geschwindigkeitsmessung selbst wäre nach Ansicht der Richter des OLG in Jena nicht zu beanstanden gewesen.

Nach Erfahrung des Verfassers sollten Sie als Betroffener spätestens dann Kontakt zu einem im Verkehrsrecht kompetenten Rechtsanwalt aufnehmen, wenn ein Anhörungsbogen der Verkehrsbehörden bei Ihnen in der Post eingeht. Soweit Sie bestimmte Fragen, z. B. diejenige nach der Fahrereigenschaft nicht beantworten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie demnächst von der Polizei besucht werden, etwa um anhand der Aufzeichnung „identifiziert” zu werden. Dem Autor sind Fälle bekannt, in welchen solche „dringenden Ermittlungen” am Faschingsdienstagnachmittag oder auch frühmorgens erfolgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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