Absurdes Urteil im Mietrecht: Eine Doppelhaushälfte zählt als Einfamilienhaus

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Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 7. Juli 2023 (Az.: 34 C 126/22) hat klargestellt, dass Doppelhaushälften und Reihenhäuser als Einfamilienhäuser gelten. Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel einen Zuschlag von 25 Prozent erhalten können.

Ein Vermieter aus Hanau wollte die Miete für seine 110m² Doppelhaushälfte mit einer 20m² Terrasse und einem zweiten Bad auf 1.137 Euro anheben. Sein Argument: Der lokale Mietspiegel. Generell kann die Miete bis zu 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt werden.

Das Kernargument des Vermieters war der 25%ige Zuschlag für Einfamilienhäuser im Mietspiegel. Zudem forderte er zusätzliche Zuschläge für Ausstattungsmerkmale wie das zweite Bad, die Terrasse und einen hochwertigen Bodenbelag.

Die Mieter sahen das anders. Ihrer Meinung nach sollte der Zuschlag für Einfamilienhäuser nur für freistehende Häuser gelten. Eine Doppelhaushälfte, argumentierten sie, sei nicht frei stehend.

Das Amtsgericht Hanau entschied jedoch größtenteils zu Gunsten des Vermieters. Es erklärte, dass aus dem Mietspiegel nicht hervorgeht, dass ein Einfamilienhaus unbedingt frei stehend sein muss. Ein Zuschlag ist auch für Doppelhaushälften gerechtfertigt, da sie ähnliche Vorteile bieten: Keine anderen Mieter im Treppenhaus, keine Hausordnung und oft Zugang zum Garten.

Interessanterweise billigte das Gericht auch einen zusätzlichen 5%igen Zuschlag für das zweite Bad. Allerdings wurden für den speziellen Bodenbelag und die Terrasse keine Zuschläge gewährt. Trotzdem erhöht die Terrasse die Wohnfläche um ein Viertel. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 7,87 Euro pro m² erhält der Vermieter somit einen Gesamtzuschlag von 30%. Das bedeutet eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.108,21 Euro für die Doppelhaushälfte. Die Mieterhöhung ist somit gerechtfertigt.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit den Details des Mietspiegels und der ortsüblichen Vergleichsmiete vertraut zu machen, bevor Vermieter oder Mieter Handlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen.



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