Abwehr von Fahrverboten - Bußgeldbehörden beachten Vorschriften über die Verjährung oftmals nicht

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Nach Verkehrsverfehlungen wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, Rotlichtverstößen oder aber Trunkenheitsfahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss drohen oftmals empfindliche Geldbußen und Punkte im Verkehrszentralregister. Massiv belastet werden die Betroffenen aber meist vor allem dann, wenn zudem ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten vorgesehen ist.

Ohne kompetente anwaltliche Unterstützung wird es dem Betroffenen in der Regel nicht möglich sein, hier zu einem für ihn günstigen Verteidigungsergebnis zu gelangen. Es ist fast sicher, dass er über kurz oder lang „laufen muss".

Ein erfahrener Strafverteidiger wird die Bußgeldakte seines Mandanten unter jeglichen Gesichtspunkten beleuchten. Dazu gehört (zumindest bei uns) auch, dass in Absprache mit dem Mandanten über die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgedacht wird, um etwa technische Messfehler aufzudecken und diese für den Betroffenen im Bußgeldverfahren anzuführen.

Ein anderer, rein rechtlicher Gesichtspunkt wird hingegen leider sträflich vernachlässigt - zu Unrecht! Denn die Prüfung, ob die dem Mandanten vorgeworfene Tat überhaupt noch verfolgbar ist (sogenannte Verfolgungsverjährung), führt nicht selten zu erstaunlichen Ergebnissen - zumindest dann, wenn zulässigerweise durch Verteidigungsmaßnahmen genügend Zeit verstreicht.

So wurde beispielsweise einem unserer Mandanten eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16 km/h vorgeworfen, wofür er ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € zahlen sollte. Durch geschicktes Taktieren konnte am Ende erreicht werden, dass die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist und der Mandant wegen einer Verfahrenseinstellung nichts mehr zahlen musste (ZVAU Aschaffenburg, Verfügung vom 10.06.2010, Az. 2026874).

Schwerer wog der Vorwurf gegenüber einem anderen Mandanten, der wiederum innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten haben soll. Es drohten 160 € Geldbuße, 3 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Bußgeldbehörde übersah, dass eine erste Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht erst durch die Versendung eines Anhörungsbogens an unseren Mandanten erfolgte, sondern bereits vorher durch eine polizeiliche Anhörung. Sie wähnte sich deswegen in dem Glauben, die erneute dreimonatige Verjährungsfrist rechtzeitig durch Versendung des Bußgeldbescheides unterbrochen zu haben. Nach einem ausführlichen Schriftsatz, in dem die Rechtslage erörtert wurde, wurde das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt (Landkreis Mecklenburg-Strelitz, Verfügung vom 08.12.2010, Az.: 3011/15822/10). Die Mobilität des Mandanten blieb somit erhalten.

Diese beiden exemplarisch dargestellten Sachverhalte aus unserer jüngeren Praxis zeigen, dass für eine sorgfältige Verteidigung in Bußgeldverfahren beim Anwalt nicht nur die nötige Kenntnis der Verjährungsregelungen bestehen muss, sondern dass diese bei der gesamten Mandatsführung auch im Blick behalten werden müssen, um sie durch rechtlich zulässige Verzögerungsmaßnahmen im Interesse des betroffenen Mandanten auszunutzen.

Mit weniger braucht sich ein Mandant nicht zufrieden geben, schließlich geht es um sein Geld und - schlimmer noch - um seinen Führerschein.

Dr. Sven Hufnagel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

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Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel hat sich auf die ABWEHR VON FAHRVERBOTEN spezialisiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit den obigen Ausführungen keine rechtliche Beratung erfolgt und dass diese unverbindlich sind. Sie dienen lediglich einer ersten Information und können eine individuelle anwaltliche Beratung und/oder Vertretung aber nicht ersetzen.


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