Achtung, Arbeitgeber! Das Nachweisgesetz wurde geändert und bringt (Nachweis)Pflichten für Sie mit sich

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Mit Wirkung zum 01.08.2022 hat der Gesetzgeber das Nachweisgesetz (im Folgenden nur: NachwG) geändert. NachwG? Was ist das NachwG? Wir erläutern es Ihnen gerne, kontaktieren Sie uns.

Nur so viel: Das NachwG verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur dazu, Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen, es regelt auch, welchen Inhalt Arbeitsverträge haben müssen.

Die Anforderungen an den Arbeitgeber hinsichtlich des Umfangs der Angaben in Arbeitsverträgen sind mit dem 01.08.2022 höher geworden. Der Gesetzgeber verlangt nunmehr weitaus mehr Angaben als noch vor der Gesetzesänderung.

Lassen Sie deshalb jetzt Ihre Arbeitsvertragsvorlagen prüfen und vermeiden Sie Bußgelder!

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zu den umfangreicheren Angaben in Arbeitsverträgen gilt zwar nicht rückwirkend für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 begründet wurden, sie ist aber auf Wunsch der Arbeitnehmer auch bei bestehenden Arbeitsverträgen entsprechend umzusetzen. Verpflichtend ist die Umsetzung für Arbeitgeber jedoch für neu begründete Arbeitsverhältnisse ab dem 01.08.2022. Bei der Frage, welche Ihrer Regelungen der Überarbeitung bedürfen, helfen wir Ihnen gerne und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Existieren in Ihrem Unternehmen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen? Ist ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar? Hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Fortbildungen? Oder erhält Ihr Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung? Dann besteht für Sie möglicherweise Handlungsbedarf. Haben Sie die verlängerten Kündigungsfristen bei entsprechend lange andauernden Arbeitsverhältnissen in Ihre Regelungen aufgenommen? Wenn nicht, sollten Sie handeln. Aber auch hinsichtlich einiger weiterer Punkte könnte Handlungsbedarf bestehen. Eine Überprüfung lohnt sich also allemal. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


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