adcada/adcada-money: OLG-Beschluss! Es eilt! Anwaltsinfo

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Für Anleger, die ihr Geld in Inhaberteilschuldverschreibungen bei adcada/adcada money angelegt haben, gibt es erfreuliche Nachrichten, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen:

In einem ersten von Dr. Späth & Partner betreuten Fall gegen die Verantwortlichen F. und K hatte der zuständige Senat des OLG Rostock nun mit Beschluss vom 14.11.2023 darauf hingewiesen, dass er  beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 13.07.2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen, z.B weil er einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufungen der Beklagen F. und K. offensichtlich keinen Erfolg haben würden. Das sind nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB gute Nachrichten für den von Dr. Späth & Partner vertretenen Kläger und Berufungsbeklagten.

Denn vorausgegangen war, dass mit noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.07.2022 die Verantwortlichen F. und K. gesamtschuldnerisch dazu verurteilt wurden, an den von Dr. Späth & Partner vertretenen Kläger 200.000 € nebst Zinsen nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Sammelurkunde der Adcada GmbH über 400 Stück Inhaberschuldverschreibung mit dem Namen "adcada.money Festzins 08-2019", zu einem Nennbetrag von 200.000 €.

Der von Dr. Späth & Partner vertretene Kläger/Berufungsbeklagte erwarb Teilschuldverschreibungen der adcada GmbH und kaufte diese von der Emittentin mit dem Namen "adcada.money Festzins 08-2019" zum Preis von 200.000 € und machte gegen die beiden Beklagten Haftungsansprüche gem. § 14 WpPG geltend.

Der Beklagte zu 1. war dabei nach Angaben des LG Rostock Geschäftsführer der Emittentin, der Beklagte zu 2 "CEO" bzw. Geschäftsführer. 

Das OLG Rostock teilte nun in seinem Hinweisbeschluss vom 14.11.2023 mit, dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die vom Kläger geltend gemachten und vom LG bejahten Voraussetzungen für eine Haftung nach § 14 WpPG gegeben seien. Denn so könne der Kläger und Berufungsbeklagte von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz von den Beklagten jedenfalls gem. §§ 823 II, 840 Ab. 1 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verlangen, Zug um Zug gegen die mit der Rückgabe der Sammelurkunde Nr. ... erfolgten Abtretung aller Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag adcada.money Festzins 08-2019.

Das sind nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB sehr positive Nachrichten für betroffene  adcada/adcada-money-Anleger sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, diverse Rechtsschutzversicherungen hatten inzwischen Kostenschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen diverse Verantwortliche übernommen und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage für den Anleger. 

Doch Achtung: Betroffene adcada/adcada money-Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten bereits Ende 2023 -und somit bereits in wenigen Wochen- Verjährung einzutreten droht, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte.

Ein umgehendes Handeln empfiehlt sich somit!

Betroffene Anleger der Adcada-Gruppe können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarktrecht tätig sind und mit Fällen wie dem gegenwärtigen daher bestens vertraut sind.



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