Adidas streicht kartellwidriges Vertriebsverbot seiner Händler auf Internetplattformen eBay/Amazon etc.

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Derzeit geht das Bundeskartellamt gegen Markenartikler im Sportbereich vor, die ihren Händlern Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen auferlegen. So durften bspw. Adidas-Händler weder selbst Adidas-Waren über Internetplattformen vertreiben noch mittels Google Adwords ihren Shop mit den Adidas-Marken bewerben. Dieses Verhalten vieler Markenartikler läuft dem Wettbewerb im Internet zuwider.

Das Bundeskartellamt führt hierzu aus:

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Möglichkeiten des Internets stellen Hersteller wie Händler vor neue Herausforderungen. Unsere Aufgabe ist es, in diesem dynamischen Umfeld Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten. Unser Verfahren gegen adidas sowie auch das noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen ASICS sind Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen. Wir begrüßen, dass adidas seinen autorisierten Einzelhändlern jetzt ermöglicht, nicht nur einen eigenen Online-Shop, sondern auch Shops auf Online-Marktplätzen zu betreiben. Dies ist gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern. Auch die Verbraucher profitieren hiervon ganz unmittelbar.“

Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen. Daraufhin hat adidas eine Neufassung der e-Commerce Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist. Es wurde außerdem klargestellt, dass es allen autorisierten Händlern freisteht, adidas Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie z.B. Google AdWords zu verwenden.

Fazit: Auch bei selektiven Vertriebssystemen können übliche Vertriebswege, wie der Onlinehandel, nicht durch markenrechtliche oder vertragsrechtliche Maßnahmen generell untersagt werden. Gerade auch kleinere und primär lokal aktive Händler von Markenartikeln sollen vielmehr den Onlinehandel ohne Beschränkungen vornehmen können. Alles andere hat kartellrechtliche Grenzen.


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