Änderungen der Bußgeldvorschriften der §§ 26a,b UStG- Bußgelder vermeiden!

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Rechtsanwalt Andreas Junge erläutert in diesem Beitrag die beabsichtigte Änderung der Bußgeldvorschriften des UStG zum 01.01.2021. Rechtsanwalt Junge ist zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Er kann Sie daher optimal beraten und verteidigen. Er hat sein Büro in Berlin- Charlottenburg und eine Zweigstelle in Cottbus.

Eine der am meisten unterschätzten Änderungen des UStG betrifft die Bußgeldvorschriften. Diese sollen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf deutlich verschärft werden und am 01.01.2021 in Kraft treten. Daher empfiehlt es sich für Unternehmen, schon jetzt ihre Zahlungsweisen zu überprüfen. Die Vorschrift des § 26 b UStG , welche bisher nur ein Schattendasein führte, soll sanktionsfähiger und damit für die Finanzverwaltung leichter anzuwenden sein. Die Norm ist dabei streng von den §§ 370, 378 AO abzugrenzen.

Bei § 26 b UStG wird bereits die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt sanktioniert. Zweck sind die Änderungen der Lösung von Vollzugsproblemen, die neben Haushaltsausfällen auch Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Andererseits sollen die Änderungen bestehende Rechtsfragen und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Norm beseitigen, um effektiver insbesondere sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften entgegenzuwirken. 

Die Bußgeldvorschrift des § 26b UStG wird aufgehoben und modifiziert in die Bußgeldvorschrift des § 26a UStG eingefügt. Aus dem bisherigen Regelungsgehalt haben sich einige Unschärfen ergeben. Diesen begegnet der Gesetzgeber im Zusammenspiel mit der Einführung der §§ 18, 18i, 18j und 18k UStG-E sowie mit dem Streichen des Tatbestandsmerkmals „in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer“. Letzteres soll die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Norm (z. B. Nachweisprobleme, Rechnungsbegriff, Erfassung der „§-14c-UStG-Steuer“) beseitigen. Schon die aktuelle Fassung des § 26b UStG zielt darauf ab, dass die Steuerpflichtigen nicht nur den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende und inhaltlich richtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einreichen, sondern eben auch die angemeldete Steuerschuld fristgerecht entrichten. Allerdings war eine Pflicht zur Zahlung bisher gesetzlich nicht normiert, so dass die Regelung des § 26b UStG ein Schattendasein führte und von der Finanzverwaltung kaum angewandt wurde. Denn  für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ist ein verwaltungsrechtliches Gebot notwendig. Dieses ist mit den  §§ 18, 18i, 18j und 18k UStG-E gegeben. Der bisher in § 26a Abs. 2 und § 26b Abs. 2 geregelte Bußgeldrahmen wird mit Anpassungen in § 26a Abs. 3 UStG-E zusammengefasst. Die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer zum Fälligkeitstag kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 30.000 – vormals EUR 50.000 – geahndet werden. 

Die Ausweitung der Sanktionierung birgt ein erhebliches finanzielles und organisatorisches Risiko für alle Unternehmer. Allein die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages soll geahndet werden und dies grundsätzlich bereits ab dem erstmaligen Verstoß. Eine Ahndung setzt der Gesetzesbegründung folgend jedoch vorsätzliches Verhalten voraus (§ 26b UStG i. V. m. § 377 AO, § 10 OwiG). Um einen solchen Vorwurf zu entkräften, sollte der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung rechtzeitig nachkommt. Unbedingt zu beachten ist, dass neben einem Ordnungsgeld zusätzlich die Möglichkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlags besteht und darüber hinaus ein Organisationsverschulden nach § 130 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1 Million € geahndet werden kann. Um Nachteile aus den geplanten Änderungen zu vermeiden, sollten Unternehmer prüfen, ob dem Finanzamt bereits eine Einzugsermächtigung erteilt wurde bzw. ob diese erteilt werden kann. Darüber hinaus sollten interne Prozesse und Arbeitsanweisungen im Rahmen eines steuerlichen IKS (Tax Compliance Management System) angepasst bzw. implementiert werden, um eine fristgerechte Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer abzusichern. Fälle nicht erfüllter oder nicht fristgerechter erfüllter  Zahlungsverpflichtungen dürften wegen der Gesetzesänderung erhöhte Aufmerksamkeit bei der  Finanzverwaltung finden.

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