Änderungen des Waffengesetzes zum 06.07.2017

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Die Änderungen des Waffengesetzes durch das „Zweite Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes“ sind am 06.07.2017 in Kraft getreten und enthalten insbesondere zwei wesentliche Verschärfungen bzw. Fallstricke:

I. Aufbewahrung

§ 36 WaffG a. F. und die darin enthaltenen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen wurde modifiziert. Die Aufbewahrung ist nun in § 1WaffefV n.F. geregelt. Schusswaffen und Munition sind bei einem Neukauf nicht mehr in Schränken der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA aufzubewahren. Die neuen Mindestanforderungen lauten ab sofort Stufe 0 oder 1. § 36 Abs. 4 WaffG n. F. bestimmt jedoch einen Bestandsschutz für die vor der Gesetzesänderung bereits angeschafften Waffenschränke in ihrer jeweils nach alter Gesetzeslage ordnungsgemäßen Sicherheitsstufe. Letztere dürfen noch durch den bisherigen Besitzer und durch solche berechtigten Personen, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben, weitergenutzt werden.

Aber: Die Waffenbehörden können jedoch möglicherweise nur solche Aufbewahrungsbehältnisse als bestandsgeschützt gelten lassen, die vor dem Stichtag des 06.07.2017 angemeldet worden sind. Dies bezieht sich auf die Regelung des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG, der die Anzeigepflicht über die sichere Aufbewahrung gegenüber der Waffenbehörde regelt. Möglicherweise würde der Bestandsschutz also dadurch unterlaufen, dass die Aufbewahrungsbehältnisse trotz der nach bisheriger Rechtslage ordnungsgemäßen Aufbewahrung und des Bestandsschutzes nie angezeigt worden sind und somit seit dem 06.07.2017 nicht mehr als ordnungsgemäß aufbewahrt angesehen werden könnten. Dies könnte bei Vor-Ort-Kontrollen der Waffenbehörde ggf. sogar strafrechtliche Verfahren zur Folge haben. Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise, die die Anschaffung von sicheren Aufbewahrungsbehältnissen vor dem 06.07.2017 belegen können, sind daher unbedingt aufzuheben. Das Polizeipräsidium Köln handhabt dies derzeit so, dass auch vor dem 06.07.2017 angeschaffte sichere Behältnisse, die aber der Behörde nicht angezeigt worden sind, unter den Bestandsschutz fallen sollen. Änderungen dieser Vollzugspraxis sind aber jederzeit möglich.

Bei Waffenschränken ab Stufe 0 müssen Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt werden. Waffen dürfen nur ungeladen gelagert werden, womit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt wird. Bei Blankwaffen und anderen erlaubnisfreien Waffen (Luftdruckgewehre etc., auch Gas- und Signalwaffen) wurde festgelegt, dass diese vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt gelagert werden müssen. Mindestvoraussetzung hier ist ein abschließbarer Schrank oder ein abschließbarer Raum.

Patronensammler müssen ebenfalls aufpassen, da hier gesondert die Hartkerngeschosse (Brinellhärte über 400 HB) nicht mehr erlaubt sind. Allerdings kann ein Ausnahmeantrag beim BKA gestellt werden, etwa wenn diese Hartkerngeschosse zur Abrundung oder Vervollständigung einer Munitionssammlung dient.

II. Amnestieregelung

Auch wurde in § 58 Abs. 8 WaffG n.F. eine Amnestieregelung für illegale Waffen eingeführt, diese gilt für den Zeitraum von fast 1 Jahr (bis 01.07.2018) . Danach können illegale Waffen abgegeben werden, ohne das die Einleitung eines Strafverfahrens droht. Hier drohen aber zwei Fallstricke:

1. Keine Kriegswaffen

Von dieser Amnestieregelung sind Kriegswaffen, Kriegswaffenteile und Kriegswaffenmunition ausgeschlossen. Wer diese Gegenstände abgibt, ist nicht von der Amnestie betroffen, es droht ein Strafverfahren!

2. Keine strafrechtlichen, aber ggf. waffenrechtlichen Konsequenzen

Der neue § 58 Abs. 8 WaffG lautet:

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2.

der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Allein das Wort „bestraft“ könnte der Waffenbehörde allerdings die Möglichkeit einräumen, unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit – die durch § 58 Abs. 8 WaffG n.F. ausgeschlossen ist – eine waffenrechtliche (verwaltungsrechtliche) Maßnahme zu ergreifen und die Unzuverlässigkeit des anmeldenden Waffenbesitzers anzunehmen.

Daher ist von einer eigenen Kontaktaufnahme mit einer Polizeibehörde ohne vorherigen anwaltlichen Rat dringend abzuraten.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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