AG Aachen: Kündigung der Aachener Bausparkasse unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 29.06.2017 (120 C 343/16) die Unwirksamkeit einer von der Aachener Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung festgestellt. Nach Ansicht der Amtsrichterin konnte die Aachener Bausparkasse die Kündigung weder auf eine Vollbesparung des Bausparvertrages, noch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen:

Sachverhalt

Die von RA David Stader vertretenen Kläger hatten im September 2006 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von € 10.000,00 abgeschlossen. Die vereinbarte Garantieverzinsung beträgt 1,5 % p.a. Im September 2016 kündigte die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag zum 31.12.2016. Das Bausparguthaben betrug seinerzeit knapp € 9.000,00, der Bonusanspruch belief sich auf knapp € 1.000,00.

Die Aachener Bausparkasse begründete die Kündigung damit, dass die Bausparsumme, durch die Auszahlung des Treuebonus erreicht sei und ihr somit ein Kündigungsrecht zustehe, wobei die Kläger nicht gefragt wurden, ob sie den Treuebonus in Anspruch nehmen wollten. Die Bausparkasse schrieb den Bonus dem Bausparkonto einfach ungefragt zu. Darüber hinaus vertrat die Aachener Bausparkasse die Ansicht, dass die Kündigung jedenfalls auf eine durch die anhaltenden Niedrigzinsen gestörten Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden könnte.

Die Kläger widersprachen der Kündigung und erhoben eine auf die Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags gerichtete Klage.

Verfahren

Dieser Klage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die Kündigung der Aachener Bausparkasse ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Weder darf die Bausparkasse über den Kopf der Kunden hinweg einen Kündigungsgrund durch Auszahlung des Treuebonus konstruieren, noch kann sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Nierdrigzinsen berufen. Hierfür müsste die Bausparkasse darlegen und beweisen, dass die anhaltende Nierdrigzinsphase „für die Beklagte existenzgefährdend“ ist. Dies hat die Aachener Bausparkasse jedoch gerade nicht vorgetragen, sondern nur auf allgemeine Negativfolgen verwiesen. Dieser allgemeine Verweis kann nach Ansicht der Amtsrichterin jedoch nicht ausreichen, um den wichtigen zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragstreue zu durchbrechen.

Ausblick

Dieses Urteil bestätigt die bisherige Linie des Amtsgerichts Aachen. Betroffene Verbraucher können sich durch dieses Urteil darin bestärkt sehen, die Kündigung der Aachener Bausparkasse nicht zu akzeptieren und sich mit entsprechender anwaltlicher Hilfe zu wehren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Stader

Beiträge zum Thema