AG Aachen: Rechtskräftige Versäumnisurteile – Kündigung Aachener Bausparkasse unwirksam

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Mittlerweile haben fünf weitere Abteilungen des Amtsgerichts Aachen mit rechtskräftigen Versäumnisurteilen entschieden, dass die Kündigungen der Aachener Bausparkasse gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam sind und die Verträge der von Rechtsanwalt Bender vertretenen Bausparer trotz der erklärten Kündigungen fortbestehen.

AG Aachen: Versäumnisurteil vom 21.03.2018, Az. 105 C 164/17

AG Aachen: Teil-Versäumnis und Endurteil vom 03.04.2018, Az. 106 C 156/17

AG Aachen: Versäumnisurteil vom 18.04.2018, Az. 115 C 371/17

AG Aachen: Versäumnisurteil vom 29.05.2018, Az. 101 C 500/17

AG Aachen: Versäumnisurteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17

(Urteile auf unserer Website abrufbar)

Gleichzeitig wiesen die Amtsgerichte in Aachen die jeweils von der Aachener Bausparkasse erhobene Widerklage zur Verpflichtung des Bausparers zur Zustimmung eines Tarifwechsels ab.

Hintergrund der Versäumnisurteile ist offenbar der Umstand, dass die Aachener Bausparkasse befürchtet, in den Prozessen zu unterliegen und fundiert begründete Urteile vermeiden will.

Dass dies jedoch nur bedingt gelingt, zeigen die Ausführungen des Amtsgerichts Aachen im Kostenfestsetzungsverfahren zum Versäumnisurteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17, mit Beschluss vom 06.07.2018. Das Amtsgericht findet für die erklärte Kündigung der Bausparkasse klare Worte:

„Der Feststellungsantrag der Kläger war begründet, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen war, den streitbefangenen Bausparvertrag gemäß §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zu kündigen, dieser mithin zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortbestand. […] Da die Prüfung der Klage (auch) zu dem Ergebnis geführt hatte, dass gerade keine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) vorlag und die Klage daher zuzusprechen war, musste die Hilfswiderklage erfolglos bleiben.“

Was sollten betroffene Bausparer tun?

Wer ebenfalls von einer Kündigung seines Bausparvertrages betroffen ist, sollte seine Rechte auf Vertragsfortsetzung geltend machen. Wer die Kündigungen akzeptiert, dürfte regelmäßig auf viel Geld verzichten. Alle von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren zur Abwehr von Kündigungen gemäß §§ 313, 314 BGB, über die vor dem Amtsgericht Aachen entschieden wurde, waren bisher erfolgreich.

Bestehende Rechtsschutzversicherungen müssen regelmäßig die Verfahrenskosten übernehmen. Lassen Sie sich von möglichen Verweigerungen von Rechtsschutzversicherungen nicht von der Rechtsverfolgung abhalten und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir konnten für fast alle Mandanten nach erstmaliger Ablehnung nachträglich noch eine Deckungszusage erreichen.

Die Rechtsanwaltskanzlei BENDER ist auf die Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen seit Beginn der Kündigungswelle 2014 spezialisiert. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf. Gerne prüfen wir Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.


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