AG Münster: Handelsvertreter muss Ausbildungskosten nicht erstatten

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Handelsvertreter muss keine Ausbildungskosten erstatten

Nach Ansicht des AG Münster (Az. 55 C 1605/17) muss ein als freier Handelsvertreter tätiger Versicherungsvermittler die Kosten seiner Ausbildung nicht an sein Vertriebsunternehmen erstatten, da die der Rückforderung zugrundeliegende Klausel im Handelsvertretervertrag unwirksam ist.

Der von uns vertretene Beklagte war seit 2014 für die Klägerin tätig, die über freie Handelsvertreter Versicherungen und Kapitalanlageprodukte für Dritte vertreibt. Der Vertrag wurde zum 31.8.2016 beendet. Im Anschluss an die Beendigung forderte die Klägerin die Rückzahlung von pauschalen Ausbildungskosten in Höhe von 5.000 EUR. Sie stützte dies auf § 16 des Handelsvertretervertrags, der wie folgt lautet:

„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von 3 Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von 6 Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrags der tatsächlich auf ihn entfallenden o. g. Ausbildungs- und Übernachtungskosten i. H. v. bis zu pauschal 5.000 EUR verpflichtet.“

Der Beklagte wandte sich gegen dies Verpflichtung insbesondere mit dem Argument, dass die Klausel nach den AGB-rechtlichen Regelungen unwirksam sei. Das AG teilte diese Ansicht insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05. Danach ist in einem Arbeitsvertrag eine Regelung unwirksam, nach der der Arbeitnehmer ungeachtet der Frage, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird, bei Beendigung die Ausbildungskosten erstatten muss. Diese Wertung sei auch auf das Verhältnis des Handelsvertreters zum Unternehmer übertragbar.

Daneben stritten aber noch weitere Punkte für die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel, über die das Gericht keine abschließende Meinung abgeben wollte.

Da ein Vergleich im Ergebnis nicht zustande kam, hat die Klägerin im Weiteren die Klage zurückgenommen, damit keine schriftliche Entscheidung ergeht.

Das Verfahren zeigt jedoch deutlich, dass in der Praxis Klauseln über die Erstattung von Ausbildungskosten häufig problematisch sind, insbesondere wenn sie in formularmäßigen Arbeitsverträgen vereinbart werden. Es lohnt sich daher, einen versierten Rechtsanwalt aufzusuchen, sofern der Arbeitgeber oder Unternehmer nach Beendigung des Vertrags Rückforderungsansprüche geltend macht.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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