AG Neustadt und LG Hannover: Keine Rückabwicklung eines Motorradkaufvertrags

  • 2 Minuten Lesezeit

Nachdem das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge bereits in der 1. Instanz mit Urteil vom 27.10.2017 (Az. 40 C 390/17) die Klage abgewiesen hatte, wurde nunmehr mit Beschluss vom 20.11.2018 (Az. 4 S 65/17) die Berufung des Klägers gegen die von uns vertretene Beklagte durch das Landgericht Hannover zurückgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war die von dem Kläger begehrte Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Mit schriftlichem Kaufvertrag hatte der Kläger von unserer Mandantin ein Motorrad erworben. Zuvor war eine umfassende Besichtigung und eine Probefahrt unternommen wurden. Unsere Mandantin hatte noch vor der Veräußerung eine Untersuchung des Motorrads vornehmen lassen, bei der ihr bescheinigt worden war, dass keine Mängel festgestellt wurden. Das Motorrad wurde von dem Kläger besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Verschiedene Beschädigungen und ein Unfallschaden waren seitens der Beklagten angegeben worden. Der Kläger hatte außergerichtlich unsere Mandantin zur Nachbesserung aufgefordert. Der Kläger hatte insbesondere behauptet, es liegen erhebliche Beschädigungen vor, sodass das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zu gebrauchen sei. Diese Schäden seien bereits bei Verkauf vorhanden gewesen. Der Kläger hielt unserer Mandantin vor, das Vorliegen dieser Mängel arglistig verschwiegen zu haben. Zudem würde es sich um versteckte Mängel handeln, die nicht dem Ausschluss der Mängelhaftung unterliegen. Unsere Mandantin hatte vorgetragen, dass ihr die entsprechenden Mängel nicht bekannt gewesen sind und zudem der Gewährleistungsausschluss auch eine Haftung ausschließt.

Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat in dem Urteil vom 27.10.2017, bestätigt durch das Landgericht Hannover mit Hinweisbeschluss vom 04.09.2018, etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch sei insbesondere aufgrund des Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss nur dann nicht berufen, soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Eine Garantie für die Beschaffenheit wurde nicht vereinbart. Auch liegt kein arglistiges Verschweigen vor. So hatte unsere Mandantin ausdrücklich im Rahmen des Kaufvertrages darauf hingewiesen, dass das Motorrad einen Unfallschaden erlitten hatte und dabei auf einen Umfaller rechts hingewiesen.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, eine arglistige Täuschung darzulegen und zu beweisen, dass unsere Mandantin ihn arglistig getäuscht habe. So hatte unsere Mandantin auf die Umstände, die ihr bekannt waren, ausdrücklich hingewiesen. Unsere Mandantin war als Privatpersonen und technischer Laie auch nicht in der Lage, das mögliche Ausmaß der Unfallschäden richtig einzuordnen. Weitere Kenntnisse hatte unsere Mandantin nicht. Zudem war ihr durch den TÜV Nord bescheinigt worden, dass das Fahrzeug keine Mängel hatte, sondern vorschriftgemäß und verkehrssicher sei. Auf diese Angaben konnte sich unsere Mandantin als Laie auch verlassen. Zudem wäre ein etwaiger Anspruch gemäß § 442 BGB auch ausgeschlossen gewesen, da dem Kläger die entsprechenden Mängel durch ausdrückliche Mitteilung unserer Mandantin bekannt gewesen sind.

Das Landgericht Hannover hat sich den Ausführungen des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge ausdrücklich angeschlossen.

Wir freuen uns, dass wir unserer Mandantin zu ihrem Recht verhelfen konnten.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Kaufvertrag? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema