Rückabwicklung im VW-Abgasskandal

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Der Abgasskandal schlägt hohe Wellen. Fast kein Tag vergeht, ohne dass neue Informationen in den Medien veröffentlicht werden, wer wann was gewusst, gedeckt oder angeordnet haben soll. Politik, Wirtschaft, Vorstände, Aufsichtsräte, Ingenieure und Mitarbeiter des VW-Konzerns sind involviert. Von Betrug ist die Rede.

Betroffen sind vor allem Euro-5-Dieselmotoren, die zwischen 2007 und 2015 produziert wurden. Autos aus dem VW-Baukasten mit dem Motortyp EA189, die über einen 1,2, 1,6 oder 2,0 Litermotor verfügen, sind mit deutlich erhöhten Stickoxidwerten im Realbetrieb unterwegs, erscheinen auf dem Rollenprüfstand hingegen „sauber“. Die Motoren finden sich auch in Modellen von Audi, Skoda und Seat.

Das Deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat in einem bestandskräftigen – also nicht mehr anfechtbaren – Verwaltungsakt vom 15.10.2015 festgestellt, dass die sogenannte „Abschalteinrichtung“ der einschlägigen Typzulassungsverordnung widerspricht. Volkswagen hat hiergegen wohlweislich keine Rechtsmittel eingelegt.

VW lässt nun dennoch verlautbaren, dass die in den betroffenen Fahrzeugen enthaltene Motorsteuerungssoftware „nach Auffassung von Volkswagen keine unzulässige Abschalteinrichtung nach europäischem Recht“ darstelle. Die Wirksamkeit der Abgasreinigung werde in diesen Fahrzeugen nicht reduziert, was jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rechtssinn sei.

Obwohl diese von VW offiziell vertretene Rechtsansicht der rechtlichen Bewertung des KBA diametral entgegensteht, hat man sich bei Volkswagen bewusst dazu entschieden, gegen den Bescheid des KBA keinen Widerspruch einzulegen.

Fakt ist also: In der Softwaresteuerung der betroffenen Motoren ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die der einschlägigen Typzulassungsverordnung widerspricht. Und: Der Schadstoffausstoß übersteigt die zulässigen Grenzwerte.

Dies bedeutet: Die nach der StVZO für diese Motoren erteilte Typgenehmigung und somit die Betriebserlaubnis ist erloschen (vgl. etwa LG München II, 12 O 1482/16). Die Rückrufaktionen von VW gehen damit ins Leere.

Unabhängig davon urteilen zahlreiche Gerichte bundesweit, dass dem Kunden eine Nachbesserung nicht zumutbar ist, zumal die technischen Folgen – etwa eines Softwareupdates – den Fahrzeuggebrauch in mehreren Punkten im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen erheblich nachteilig verändern können.

Nach einer Entscheidung des BGH (09.01.2008, VIII ZR 210/06) muss sich der Käufer eines Pkw nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. Dabei erfolgt eine Zurechnung des Verhaltens des Herstellers an den Verkäufer, da dieser enge vertragliche Beziehungen etwa zu Volkswagen pflegt.

Durch Urteil vom 13.6.2017 urteilte das Landgericht Landau (2 O 259/16), dass ein Vertragshändler einen von der Manipulation betroffenen Audi A1 zurücknehmen und gegen einen aktuellen, mangelfreien und typengleichen Audi A1 aus neuester Produktion tauschen muss.

Zögern Sie nicht, Ihre Rechte als betroffener Kunde in die Hand zu nehmen und den Vertrag rückabzuwickeln. 

Sofern Sie bei Abschluss des Kaufvertrags rechtsschutzversichert waren, haben Sie Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für die anwaltliche Tätigkeit.

Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Eine erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Kaufrecht, Verkehrsrecht

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