Aktualisiert: Kölner Blitzer-Skandal auf der A3 (Heumarer Dreieck) – was können Betroffene nun tun?

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Aufgrund aktueller Ereignisse wurde dieser Rechtstipp vom 04.02.2017 am 15.02.2017 erneut aktualisiert!

Es ist ein Skandal der Superlative: Am meistbefahrenen Autobahnabschnitt Deutschlands und einem der verkehrsreichsten Knotenpunkte Europas wurden an der folgerichtig „umsatzstärksten“ stationären Messanlage mindestens 285.000 Verkehrsteilnehmer einer um 20 km/h überzogenen Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt. Der Fehler wird von Behördenseite eingeräumt. 

Betroffene, die bereits die Geldbuße bezahlt haben, sollten sie erst nicht zurückerstattet bekommen. Dann wurde eine entsprechende Bereitschaft von der Stadt Köln vollmundig signalisiert, um tags darauf wegen Querelen mit der Bezirksregierung wieder dementiert zu werden. Am 14.02.2017 wurde dann ein „freiwilliger Ausgleich" beschlossen – eine unzureichende und unbefriedigende Lösung.

Der finanzielle Aspekt ist sicherlich ein Ärgernis – viel mehr aber plagt die meisten Betroffenen, die in den letzten Tagen bei uns angerufen haben, der ungerechtfertigt erfolgte Punkteeintrag in Flensburg und das entweder bereits verbüßte oder noch bevorstehende Fahrverbot. Insofern stellt auch die Stadt Köln ausweislich der umfangreichen Presse-Berichterstattung nach dem Stadtratsbeschluss vom 14.02.2017 eindeutig klar, dass es nicht in der Macht der Stadt liege, Punkte in Flensburg zu tilgen oder Fahrverbote aufzuheben. 

Nur wer selbst Einsatz zeigt, kann in bestimmten Fällen auf ein „Happy End“ hoffen. Selbst dann, wenn es zum Ersatz der Geldbuße kommen sollte, wird dadurch nämlich auf keinen Fall „automatisch“ auch der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung der Boden entzogen. Diese besteht fort und damit auch Punkte- und Fahrverbotsfolgen, wenn hiergegen nicht gesondert angegangen wird.

1.) Was war geschehen?

Die geografischen Fakten klingen nüchtern: Bundesautobahn 3, Autobahnkreuz Köln-Ost, Anschlussstelle Königsforst, „Heumarer Dreieck“, 0,80 km, Fahrtrichtung Oberhausen.

Eben dort wurde zwischen Februar und Mitte Dezember 2016 mittels eines stationären Messgeräts eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt, bei der fälschlicherweise eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingestellt war. Aus Rechtsgründen durften die Verkehrsteilnehmer aber zumindest 80 km/h fahren, weil die 60er-Beschränkung in der vorgelagerten Baustelle (sogenanntes Streckenverbot) nach deren Ende etwa einhundert Meter vor der Messstelle nicht fortbestand. 

2.) Was folgte hieraus für die Betroffenen?

a)
All jenen, deren Tempo nach Abzug der Toleranz 80 km/h oder weniger betrug, hätte freilich überhaupt keine Verkehrsüberschreitung vorgeworfen werden dürfen, nachdem die tatsächlich gefahrene der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entsprach. Sie dürften ohne Grund mit (eher geringfügigen) Verwarnungsgeldern bis zu 30 € belegt worden sein. Ein Punkte-Eintrag im Fahreignungsregister folgte für sie in der Regel nicht. Ausnahme: Für Lkw-Fahrer droht schon bei einer Überschreitung bis zu 20 km/h eine Geldbuße von 70 € und 1 Punkt in Flensburg – für einen Berufskraftfahrer ist Letzteres bereits eine mittlere Katastrophe.

b)
Wer bislang in Flensburg nicht einschlägig vorbelastet war, dürfte zwischen 70 und 120 € Geldbuße auferlegt bekommen haben, wenn seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug bei 81 bis 100 km/h lag. Außerdem wurde in diesen Bereichen stets ein Punkt verhängt. „Verdient“ hatten derartig Betroffene hingegen nur die oben schon angesprochenen Verwarnungsgelder in Höhe von maximal 30 € ohne Punktefolge.

c)
Weitaus dramatischer ist es für diejenigen gelaufen, die bereits in jüngerer Zeit vor der Messung am Autobahnkreuz Köln rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h belangt wurden. War zwischen dem Eintritt der damaligen Rechtskraft und dem Messtag auf der A 3 nämlich nicht mehr als ein Jahr vergangen, so genügte bereits eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 86 km/h oder mehr, um zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt zu bekommen – obwohl bei korrektem Behördenhandeln gerade einmal 10 € Verwarnungsgeld zu zahlen gewesen wären, welches wegen des Wiederholungscharakters allenfalls geringfügig hätte erhöht werden können!

d)
Alle jene, die unter Berücksichtigung der Toleranz 101 bis 120 km/h gefahren sind, erhielten selbst als Ersttäter ein Fahrverbot von mindestens einmonatiger Dauer und den Eintrag von gleich zwei Punkten in Flensburg. Als Regelbuße ist dann ein Betrag von 160 € aufwärts vorgesehen, wobei regelmäßig wegen der angeblich hohen relativen Überschreitung von Vorsatz ausgegangen wird, was häufig auf eine Verdoppelung des Regelsatzes hinausläuft. Richtig wäre es hingegen gewesen, zwischen 70 und 120 € Geldbuße mit der Folge eines Punktes zu verhängen – natürlich ohne Beeinträchtigung der Mobilität.

e)
Wenn jemand gravierend zu schnell gefahren ist und seine Geschwindigkeit toleranzbereinigt gar bei 121 km/h oder mehr lag, wird er hierfür zwei bis drei Monate Fahrverbot erhalten haben sowie eine Geldbuße von 440 € aufwärts (bei Vorsatz-Annahme meist das Doppelte). Ohne den Behördenfehler wäre ein derartiges Verfahren im besten Fall mit nur einem Monat Fahrverbot und einer Geldbuße von 160 € ausgegangen. Am Eintrag von zwei Punkten hätte sich hingegen nichts geändert.

3.) Wie reagieren die Behörden und Gerichte?

a)
Der Fehler bei der Beschilderung der Messstelle wird eingeräumt.

b)
Etwa 35.000 noch bei der Bußgeldbehörde anhängige Verfahren werden nach offiziellen Angaben nicht weiterverfolgt.

c)
Bei den schon am Amtsgericht Köln angelangten Verfahren gehen wir davon aus, dass es zu Einstellungen kommen wird oder allenfalls – je nach zuständigem Richter – eine um 20 km/h reduzierte Geschwindigkeitsüberschreitung als nachgewiesen gilt, was zu einer deutlich geringeren Verurteilung führen wird, die in aller Regel kein Fahrverbot (mehr) beinhalten wird. Diese Einschätzung resultiert aus unseren eigenen Erfahrungen in den letzten Wochen. 

d)
Was aber passiert mit der deutlich größeren Zahl der Fälle, die bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden, weil Betroffene entweder gegen den erhaltenen Bußgeldbescheid von Beginn an nicht vorgegangen sind, später den hiergegen eingelegten Einspruch zurückgenommen haben oder aber vom Amtsgericht Köln verurteilt wurden?

Wie in der Einleitung dargestellt, zeigen sich die Stadt Köln und die Bezirksregierung inzwischen bereit, die zu Unrecht erhaltenen Geldbußen an die Betroffenen zumindest in einigen Fällen nach einem Eintrag in einem Online-Formular zurück zu erstatten. Hinsichtlich der Punkte-Eintragungen sowie etwaiger noch bevorstehender Fahrverbote sind die Betroffenen aber auf sich selbst gestellt. 

4.) Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen?

a) 
„Selbst ist der Mann bzw. die Frau“

Fakt ist: Wer sich gegen das rechtswidrige Behördenhandeln wehren möchte, darf nicht auf ein entgegenkommendes Handeln von Amts wegen warten, sondern muss selbst aktiv werden. Die Möglichkeiten hierzu sind unter anderem abhängig vom Stand des Verfahrens.

b) 
Meist geht es um die Abwehr noch bevorstehender Fahrverbote und um die Beseitigung von Punkten, zweitrangig sind Erstattungs- bzw. Entschädigungsfragen

Aufgrund der Berichterstattung in den Tageszeitungen, in denen unsere Kanzlei zum Teil Erwähnung fand (z.B. Kölnische Rundschau, 02.02.2017 – „35.000 Autofahrer am Dreieck Heumar zu Unrecht geblitzt“), haben sich bereits zahlreiche Betroffene an uns gewandt. Nach den geführten Telefonaten kristallisiert sich heraus, dass es den meisten von ihnen bei noch laufendem Verfahren um die Verhinderung nachteiliger Rechtsfolgen geht und bei bereits abgeschlossenen Verfahren um die Beseitigung eines zu Unrecht eingetragenen Punktes in Flensburg. Sekundär erscheinen Fragen nach der Erstattungsfähigkeit gezahlter Geldbußen und nach etwaigen Entschädigungsansprüchen für verbüßte Fahrverbote.

c)
Möglichkeiten bei bereits abgeschlossenen Verfahren und schon vollstreckten Rechtsfolgen

Das Problem: Auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid erlangt Rechtskraft, wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist ungenutzt abgelaufen ist oder aber der Einspruch eingelegt und später wieder zurückgenommen wurde. Grundsätzlich kann hiergegen dann nicht mehr vorgegangen werden.

aa)
Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht aber eine sogenannte Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten Umständen vor. Aus unserer Sicht sind prinzipiell die Voraussetzungen dafür gegeben, dass ein derartiges Verfahren erfolgreich verlaufen kann. 

Dies gilt aber nur dann, wenn ein Fahrverbot und/oder eine Geldbuße von mehr als 250 € verhängt worden ist. Anderenfalls ist ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass an einen solchen Wiederaufnahme-Antrag sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Ein – meist juristisch nicht ausgebildeter – Betroffener wird diese Anforderungen ohne fachkundige Hilfe eines Anwalts kaum erfüllen können. 

Inzwischen haben wir am 09.02.2017 schon einen umfangreichen Antrag auf Wiederaufnahme eines der Kölner Verfahren beim dortigen Amtsgericht eingereicht. Dort wurde einem (damals nicht anwaltlich vertretenen) Betroffenen neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot auferlegt. Das Brisante daran: Die Vollstreckung des Fahrverbots hat bereits begonnen! Näheres dazu finden Sie in unserem gesonderten Rechtstipp auf anwalt.de („Erster Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Fahrverbot im Kölner Blitzer-Skandal gestellt“).

bb)
Wer kein Fahrverbot verbüßen musste und zugleich eine Geldbuße in Höhe von maximal 250 € erhalten hat, kann soll über ein Online-Formular einen Antrag auf Erstattung stellen können. 

Nur beiläufig sei erwähnt, dass diese Möglichkeit Presseberichten zufolge nur bis zum 30.06.2017 eröffnet sein soll. 

Nochmals muss dabei klargestellt werden: Selbst wenn die zu Unrecht eingenommenen Geldbußen nun „freiwillig“ erstattet werden, wird damit allenfalls der finanzielle Schaden der Betroffenen ersetzt, sofern die gezahlte Geldbuße nicht über 250 € lag. Eine Löschung des in solchen Fällen häufig zu Unrecht notierten Punktes in Flensburg ist damit nicht automatisch verbunden! 

Nur dann, wenn die Grundentscheidung förmlich aufgehoben wird, gibt es auch die Möglichkeit, ein Registerkorrekturverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zu führen und seinen Punkt loszuwerden. Dies kann aber nicht durch Nutzung des „freiwilligen Ausgleichsverfahrens“ gelingen. Nur durch ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren (bei Fahrverboten und/oder Geldbußen in Höhe von mehr als 250 €) oder durch ein Gnadengesuch in „geringfügigeren“ Fällen (kein Fahrverbot und Geldbuße bis maximal 250 €) kann dies gelingen.  

d)
Möglichkeiten bei bereits abgeschlossenen Verfahren, aber noch nicht vollstreckten Rechtsfolgen

Ist hingegen zwar das Bußgeldverfahren an sich zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen, aber wurde die Geldbuße noch nicht bezahlt oder das Fahrverbot noch nicht verbüßt, beispielsweise, weil hierfür ein sogenanntes Ersttäterprivileg die Möglichkeit der Führerscheinabgabe binnen vier Monaten nach Rechtskrafteintritt vorsieht, so ist Eile geboten! Es bedarf in derartigen Fällen der umgehenden Klärung mit der zuständigen Behörde oder dem Gericht, um zu erreichen, dass die Vollstreckung der Haupt- und Nebenfolgen aufgeschoben wird. 

Näheres dazu finden Sie in unserem gesonderten Rechtstipp auf anwalt.de („A3, Köln: Zu Unrecht geblitzt - Warum sollten Betroffene schnellstmöglich handeln?“).

e)
Möglichkeiten bei noch laufenden Verfahren 

Diejenigen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten sich ebenfalls schnellstmöglich fachkundigen Rat einholen.

f)
Entschädigungsansprüche 

Derartige Ansprüche sind beispielsweise wegen erlittener Mobilitätseinschränkungen bei ungerechtfertigten Fahrverboten denkbar, aber auch dann, wenn etwa ein Führerschein-Neuling wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit ein Aufbauseminar (und eine Probezeitverlängerung) auferlegt bekommen hat, obwohl dies gar nicht geboten war. Ob ein derartiges Verfahren tatsächlich Sinn ergibt, ist aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

5.) Was kostet das alles?

a)

Für ein förmliches gerichtliches Wiederaufnahme-Verfahren (Fahrverbotsfälle und/oder Geldbußen über 250 €) werden die Kosten für den Anwalt nach unserer bisherigen Erfahrung meist von einer bestehenden Rechtschutzversicherung übernommen. Dies sollte aber im Einzelfall überprüft werden, da abweichende Bedingungen mit dem Versicherer vereinbart sein können. 

Ohne eine derartige Rechtschutzversicherung besteht aus unserer Sicht die Möglichkeit, eine sogenannte Pflichtverteidigung zu beantragen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Kosten des Anwalts zumindest vorerst vom Betroffenen selbst bezahlt werden. Ob sie am Ende bei ihm „hängen bleiben“ oder der Staatskasse auferlegt werden, ist eine Frage des Einzelfalls. 

Auf diese Aspekte werden wir in Kürze gesondert eingehen. 

b)

Bei einem Gnadenverfahren (ohne Fahrverbot, Geldbuße max. 250 €) werden die Kosten eines Anwalts selbst bei bestehender Rechtschutzversicherung wohl in der Regel von dieser nicht übernommen. 

Auch gibt es in der Regel keine Chance für eine „staatliche Finanzierung des Anwalts“.

Wer sich wegen der Punkte-Problematik nicht selbst zur Wehr setzen kann oder will, wird die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts dann in der Regel selbst zu tragen haben. Es empfiehlt sich dann vor der Mandatserteilung die Kosten möglichst genau mit dem Anwalt abzustimmen und nach Möglichkeit pauschal zu vereinbaren. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert. Er ist bundesweit tätig und wird im Focus-Spezial für die Jahre 2015 und 2016 als einer von Deutschlands „Top-Anwälten im Verkehrsrecht“ bezeichnet. Weitere Informationen über ihn und seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Kölner Blitzer-Gate“ finden Sie auf unserer Website www.fahrverbot-rechtsanwalt.de.


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