Erster Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Fahrverbot im Kölner Blitzer-Skandal gestellt

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Auf die Hintergründe zum Behördenfehler bei der Beschilderung einer Baustelle auf der BAB 3 bei Köln-Ost/Königsforst, km 0,80, sowie die sich daraus grundsätzlich ergebenden Möglichkeiten der Betroffenen sind wir bereits in zwei anderen Rechtstipps auf anwalt.de eingegangen, weshalb zur Einleitung der Verweis auf diese genügen mag (siehe hier: „Blitzer-Skandal auf der A3 bei Köln-Ost / Königsforst – was können Betroffene nun tun?“ und „A3, Köln: Zu Unrecht geblitzt – warum sollten Betroffene schnellstmöglich handeln?“). 

Seit das Interesse der Öffentlichkeit geweckt ist, überschlagen sich die Meldungen in den Medien geradezu. Es wurde und wird viel darüber geschrieben, wie Betroffene reagieren können und wie ihnen möglicherweise geholfen werden kann. Noch immer ist nicht abschließend geklärt, wann sie mit einer Erstattung der zu Unrecht auferlegten Geldbußen rechnen können. Klar dürfte nur sein, dass in aller Regel mit dieser Erstattung sich die Problematik schädlicher Punkteeintragungen sowie auferlegter Fahrverbote nicht automatisch löst, sondern die Betroffenen diesbezüglich selbst aktiv werden müssen.

„Der Worte sind genug gewechselt, lasst mich auch endlich Taten sehn!“ heißt es in Goethes Faust.

Daher haben wir am 09.02.2017 einen ersten umfangreichen Antrag beim Amtsgericht Köln eingereicht, mit dem die Wiederaufnahme in einem abgeschlossenen Verfahren beantragt wurde, in dem unser Mandant neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot auferlegt bekommen hatte.

Das Brisante daran: Der Führerschein wurde bereits in amtliche Verwahrung gegeben und das Fahrverbot läuft somit schon seit ein paar Tagen. Dies machte es erforderlich, dass zusätzlich ein Antrag auf Unterbrechung der laufenden Vollstreckung sowie auf Aufschub der Vollstreckung hinsichtlich der verbleibenden restlichen Fahrverbotszeit gestellt wurde. Außerdem haben wir uns unter Hinweis auf geeignet erscheinende Rechtsprechung darum bemüht, eine Beschleunigung des Verfahrens zu bewirken, da anderenfalls das derzeit weiterhin wirksame Fahrverbot allein aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr beschränkt werden könnte.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Amtsgericht Köln auf unsere Argumente reagieren wird.

Anschaulich wird am berichteten Fall, wie eilbedürftig es sein kann, wenn es um ein angedachtes Wiederaufnahmeverfahren geht. Nur unwesentlich „entspannter“ geht es zu, wenn zwar der Führerschein noch nicht abgegeben wurde, die hierfür verbleibende Zeit sich aber auf wenige Wochen reduziert hat.

Aus unserer Sicht ist es – wie bei dem berichteten Fall geschehen – erforderlich, dass bei derart kritischen Fällen in der Regel binnen maximal 24 Stunden nach Erhalt aussagekräftiger Unterlagen das Wiederaufnahmeverfahren mit Vollstreckungsschutz beantragt wird. Nur so können die erheblichen Mobilitätseinschränkungen, die ein bereits laufendes und unmittelbar bevorstehendes und vor allen ungerechtfertigtes Fahrverbot entwickelt, abgemildert oder gar beseitigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert. Er ist bundesweit tätig und wird im Focus-Spezial für die Jahre 2015 und 2016 als einer von Deutschlands „Top-Anwälten im Verkehrsrecht“ bezeichnet. Weitere Informationen über ihn und seine umfassende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Kölner Blitzer-Gate“ finden Sie auf unserer Website www.fahrverbot-rechtsanwalt.de .


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