Aktuelle BGH Rechtsprechung im März 2010 zum Mietrecht

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Schon bisher galt, dass der Mieter nur dann die Miete mindern kann, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfäche von der tatsächlichen Fläche mehr als 10 % abweicht (z.B. nach Mietvertrag 100 qm: Minderung erst, wenn tatsächliche Fläche weniger als 90 qm beträgt).

Der BGH bestätigt nochmals, dass dies auch gilt, wenn im Mietvertrag lediglich eine ungefähre Fläche angegeben ist (z.B. nach Mietvertrag „ca." 100 qm - hier ist die Minderung der Miete ebenfalls zulässig, sobald die tatsächliche Wohnfläche weniger als 90 qm beträgt).



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